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Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Kontrolle

Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter im Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gehaltszahlungen zurückzahlen muss, weil er zu Förderungszwecken in Abteilungen eingesetzt wurde, in denen seine Arbeitskraft nicht voll verwertbar war, ist unwirksam.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der Beklagte war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann zunächst in Vollzeit als Angestellter bei der Klägerin tätig. Ab März 2002 wurde die Arbeitszeit befristet für die Dauer eines vom Beklagten aufgenommenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften auf 40% einer Vollzeitkraft reduziert.

Mit Erreichen des Hauptstudiums schlossen die Parteien im März 2004 einen Zusatz-Arbeitsvertrag - datiert auf den 03.05.2004 - ab. Darin blieb es bei der befristeten Reduzierung des Arbeitszeit auf 40% einer Vollzeitkraft.

Darüber hinaus enthielt der Zusatzvertrag folgende Bestimmungen:


§ 7 Ersatzpflicht

Der Mitarbeiter hat der T. L. die Leistungen nach § 5 dieser Vereinbarung, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Studium oder dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, zu ersetzen. Dies gilt dann, wenn er während des Förderzeitraums […] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(…)

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007 in der Absicht zu promovieren. Die Klägerin verlangte 50% der ab März 2004 gezahlten Gehälter zurück. Der Beklagte wies die Forderung zurück.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte entsprechend der vertraglichen Regelung nur 50% seiner Arbeitszeit als Arbeitskraft eingesetzt war und in der übrigen Zeit eine spezielle Förderung erfahren habe, da der Einsatz in Abteilungen erfolgt sei, die der Qualifizierung des Beklagten dienten.

Eine volle Verwertung seiner Arbeitskraft sei daher nicht möglich gewesen.

Die Klage ist unbegründet, entschied das ArbG Krefeld.

Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht mangels wirksamer Anspruchsgrundlage nicht. Eine solche Verpflichtung sieht § 7 des Zusatz-Vertrages zwar vor, diese ist jedoch nach § 307 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.

Bei der Regelung im Zusatzvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen; der Vertrag unterliegt daher einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 S.2 BGB.

Die Vereinbarung einer Rückerstattung von Fortbildungskosten ist zwar grundsätzlich möglich, § 7 des Zusatz-Vertrages ist aber bereits deshalb unwirksam, weil der Abschluss nach Aufnahme des Studiums durch den Beklagten erfolgte.

Rückzahlungsklauseln sind dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, vorab erkennen kann.

Dies ist nicht erfüllt, wenn dem Beklagten erst nach Abschluss seines Grundstudiums eröffnet wird, dass ein Einsatz in den von ihm gewünschten Abteilungen nur dann in Betracht kommt, wenn er sich mit einer Rückzahlungsklausel belastet. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung.

Schwerer wiegt ein weiterer Punkt, in dem ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten gem. § 307 Abs.1 S.1 i.V.m. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB liegt.

Denn in § 7 des Zusatz-Vertrages greift die Klägerin deutlich in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, indem sie Gehaltszahlungen kraft vertraglicher Fiktion zur Hälfte zu

Fortbildungskosten deklariert.

Begründet wird dies von der Klägerin damit, dass der Beklagte keine voll verwertbare Arbeitskraft war. Die Frage, wie viel der Beklagte in seiner Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet bzw. rein zur Fortbildung genutzt hat, ist nach der Ausgestaltung des Vertrages vollkommen unerheblich.

Selbst wenn der Beklagte wegen betrieblicher Belange die gesamte Zeit seines Hauptstudiums als Bankkaufmann und nicht als Trainee eingesetzt worden wäre, hätte eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten eine Rückzahlungspflicht in Höhe der Hälfte seines erzielten Gehalts bedeutet. Der Beklagte hätte dann, obwohl er eine voll verwertbare Arbeitskraft gewesen wäre, nachträglich die Hälfte seiner Arbeitsleistung umsonst erbracht.

Doch auch ohne die Einschränkung in § 5 des Zusatz-Vertrages hinsichtlich des Vorranges der betrieblichen Belange hält die Rückzahlungsklausel nach Auffassung der Vorsitzenden einer AGB-Kontrolle nicht stand.

Der Beklagte hat unstreitig seine Arbeitsleistung während seiner Teilzeitbeschäftigung weisungsgemäß erbracht und damit seinen Gehaltsanspruch als Gegenleistung hierfür erworben, ohne dass diese Gegenleistung zusätzlich von einer längerfristigen Bindung an den Arbeitgeber abhängig gemacht werden könnte.

Die Klägerin verweist auf die zutreffenden Umstände, dass die Leistung des Beklagten nicht vergleichbar mit der eines Hochschulabsolventen gewesen sein kann, zumindest zu Beginn des Hauptstudiums; sein Verdienst war es aber wohl auch nicht.



ArbG Krefeld, Urteil v. 01.08.2007 - 3 Ca 1125/07
www.justiz-nrw.de

Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 10.10.2007

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024