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Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE der Bremer Bürgerschaft

Honorare von Dozentinnen und Dozenten in Weiterbildung und Hochschulen

Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet:

„Nahezu sämtliche Kurse in den Volkshochschulen im Land Bremen sowie in den anderen Einrichtungen der Weiterbildung werden von freiberuflich tätigen Dozentinnen und Dozenten durchgeführt. Auch an den Hochschulen werden angesichts knapper Ressourcen immer mehr Lehrveranstaltungen an Lehrbeauftragte vergeben, die ohne Festanstellung allein für die erteilten Semesterwochenstunden bezahlt werden. Diese Arbeitsverhältnisse sind zwar günstig für die Bildungsträger, führen aber zu prekären Lebenslagen der Honorarkräfte und Lehrbeauftragten, denn eine finanzielle Sicherheit über das Kurshalbjahr bzw. Semester hin-aus existiert nicht. Bei kurzfristig abgesagten Kursen werden meist keine Ausfallhonorare gezahlt.

In mehreren Resolutionen haben die KursleiterInnen der verschiedenen Institutionen darauf hingewiesen, dass die Honorare weder ihren Qualifikationen entsprechen noch zur Sicherung des Lebensstandards hinreichend sind. Eine Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stellt fest, dass die Lage von drei Vierteln der hauptberuflich als Honorarkraft tätigen Lehrenden in der Weiterbildung als prekär zu bezeichnen ist.


Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Frage 1
Wie hoch sind die Entgelte für freiberufliche Dozentinnen und Dozenten an der Volkshochschule Bremen (VHS HB), an der Volkshochschule Bremerhaven (VHS BRHV) und an der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer (WiSoAk)?

Antwort des Bremer Senats

Bei der Bremer Volkshochschule betragen die Honorare für freiberuflich unterrichtenden Kursleiterinnen und Kursleiter pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) grundsätzlich 18,00 €, im Bereich EDV 20,50 € und bei Doppeldozentur 15,50 €. Grundlage ist die jeweils gültige Honorarordnung der Volkshochschule Bremen.

Bei der Volkshochschule Bremerhaven findet die Honorarordnung für die Volkshochschule Bremerhaven in der jeweils geltenden Fassung auf alle freiberuflich tätigen Kursleiterinnen und Kursleiter Anwendung. Die Honorare zur Abgeltung von Lehrveranstaltungen (Kurse, Seminare, Gesprächskreise, Lehrgänge, Vorträge etc.) betragen je Unterrichtstunde mindestens 17,40 € und höchstens 18,40 €. Die Höhe richtet sich nach der Art der Lehrveranstaltung.

Die Entgelte für freiberuflich Beschäftigte der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer betragen je Unterrichtstunde mindestens 23,10 € und höchstens
28,20 €, je nach Fachbereich.


Frage 2
Welche anderen Einrichtungen der Weiterbildung bieten Weiterbildungsmaßnahmen zur Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) III an und werden in ihrer Arbeit vom Land Bremen gefördert? Sind die Entgelte in diesen Einrichtungen identisch mit denen an der VHS und an der WiSoAk? Wenn nein, wie hoch sind sie?

Antwort des Bremer Senats

Im Rahmen der Landesarbeitsmarktpolitik werden durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Land Bremen folgende Projektträger gefördert, die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung durchführen:
  • Arbeitsförderungszentrum Bremerhaven (AFZ)
  • Arbeiterwohlfahrt Bremen (AWO)
  • Berufsfortbildungswerk des DGB GmbH (bfw)
  • Berufliche Bildung Bremerhaven (BBB)
  • Bildungswerk der Wirtschaft im Unterwesergebiet (BWU)
  • Bremer Heimstiftung
  • Dekra
  • Ebn
  • FEAV
  • Förderwerk GmbH
  • Fraunhofer Institut (Ifam)
  • Friedehorst
  • Gesellschaft für Projektentwicklung und Innovation GmbH (GPI)
  • Maritimes Kompetenzzentrum e. V. (Hafenfachschule)
  • HandWERK Bremen
  • Hochschule Bremen
  • Institut Arbeit und Wirtschaft (iaw)
  • Ibs
  • InCoTrain Bremerhaven
  • Institut für Wissenstransfer an der Universität Bremen GmbH (IfW)
  • Paritätisches Bildungswerk
  • Technisches Bildungszentrum Mitte
  • VHS Bremen
  • Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen GmbH (WiSoAk)
  • Zentrum für Weiterbildung

  • Die Entgelte dieser Einrichtungen sind nicht einheitlich. Honorarkosten werden im Rahmen der Verwendungsnachweise für die einzelnen Projekte von den Gesellschaften bremer arbeit GmbH (bag) und Bremerhavener Arbeit GmbH (BRAG) darauf hin geprüft, ob die Höhe der tatsächlichen Honorarkosten im Rahmen der Förderhöchstgrenzen liegt und ob die Kosten wirklich angefallen sind. Sie liegen häufig deutlich unter den möglichen Höchstsätzen, nach Informationen des Senats aber über 14,50 EURO pro Unterrichtsstunde.

    Die Förderhöchstgrenzen sind in den Fördergrundsätzen und Förderkonditionen „Berufliche Weiterbildung von Beschäftigten und Arbeitslosen“ der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 04.09.2007 festgelegt und lauten wie folgt:

    „Der Bedarf von Honorarkräften richtet sich nach der Struktur des Projektes. Die Höhe der Honorare des nebenamtlichen Personals gilt als angemessen bei

    Dozenten aus der öffentlichen Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit sowie vergleichbare Angehörige von Wirtschaft und Verbänden:
    für 1 Unterrichtsstunde bis € 32,00; Tagessatz bis € 256,00

    Dozenten aus dem Universitätsbereich (Hochschullehrer) sowie vergleichbare Angehörige von Wirtschaft und Verbänden:
    für 1 Unterrichtsstunde bis € 48,00; Tagessatz bis € 384,00

    Freiberufliche Gastdozenten / Experten:
    für 1 Unterrichtsstunde bis € 96,00; Tagessatz bis € 768,00

    In begründeten Ausnahmefällen kann für den Einsatz besonderer Spezialisten
    für 1 Unterrichtsstunde bis € 144,00; Tagessatz bis € 1.152,00 berücksichtigt werden.

    Mit diesen Stunden- bzw. Tagessätzen sind Vor- und Nachbereitungen der Honorarkräfte abgegolten.“


    Frage 3
    Wie hoch sind die Entgelte für Lehraufträge an den Hochschulen des Landes Bremen?

    Antwort des Bremer Senats

    Die Entgelte für Lehraufträge an den Hochschulen des Landes Bremen richten sich nach der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst (Nebentätigkeitsvergütungsverordnung) vom 28. Juni 1983, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2008. Die in § 2 der Verordnung genannten Höchstsätze werden von den Hochschulen ausgeschöpft. Sie reichen gemäß Â§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung je nach Qualifikation der oder des Lehrbeauftragten und Gegenstand des Lehrauftrags von 16,09 € bis 51,98 € je Unterrichtsstunde. Für aus Drittmitteln finanzier-te weiterbildende Masterstudiengänge können nach § 2 Abs. 5 der Verordnung an der Universität bis zu 100,- € an den übrigen Hochschulen bis zu 80,- € je Lehrauftragsstunde gezahlt werden. In Mangelbereichen können die genannten Sätze, soweit Haushaltsmittel in entsprechendem Umfang zur Verfügung stehen, um maximal 20 % überschritten werden.


    Frage 4
    Wann wurden die verschiedenen oben genannten Entgelte letztmalig erhöht?

    Antwort des Bremer Senats

    An den Hochschulen des Landes Bremen wurden die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Nebentätigkeitsvergütungs-Verordnung genannten Vergütungshöchstsätze von 16,09 € bis 51,98 € je Unterrichtsstunde letztmalig durch Verordnung vom 16. September 2003 erhöht. Die für aus Drittmittel finanzierten weiterbildenden Masterstudiengänge geltenden Vergütungshöchstsätze in § 2 Abs. 5 der Verordnung von bis zu 100.- € an der Universität und 80.- € an den übrigen Hochschulen wurden durch Verordnung vom 8. April 2008 neu eingefügt.

    An der Volkshochschule Bremerhaven erfolgte die letzte Anhebung der Honorare mit Wirkung ab 01.09.2000; an der Bremer Volkshochschule zum Frühjahrssemester 2000, an der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer 1993.

    In den neuen Förderkonditionen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 04.09.2007 wurden die Sätze der bis dahin gültigen „Richtlinie zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms (BAP)“ (Fassung vom 01.07.2004) übernommen. In 2004 waren die Sätze gegen-über der Fassung vom 01.03.2001 nach oben angepasst worden. Die Sätze stellen jeweils die förderfähigen Obergrenzen dar. Die tatsächlich gezahlten Sätze stehen allein im Ermessen der Träger. Sie sind entweder tarifvertraglich geregelt oder werden mit dem/der Do-zent/in einzeln ausgehandelt. Weitere Erkenntnisse über die Entwicklung der Honorare bei den Trägern liegen dem Senat nicht vor.


    Frage 5
    Kam es in einzelnen Bereichen sogar zu Kürzungen von Honoraren, und wenn ja, mit welcher Begründung?

    Antwort des Bremer Senats

    Dem Senat ist nicht bekannt, dass es in den genannten Bereichen zu Kürzungen von Honoraren gekommen ist.


    Frage 6
    Erhalten Lehrbeauftragte der Hochschulen des Landes Bremen für Mehrleistungen wie z.B. Kolloquien, Sprechstunden oder Nachprüfungen eine zusätzliche Vergütung, und wenn ja, in welcher Höhe? (Bitte nach Hochschulen sowie Vergütungsgrad einzeln auflisten.)

    Antwort des Bremer Senats

    Nach § 2 Abs. 4 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung sind die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen mit der Vergütung abgegolten. Für eine Prüfungstätigkeit kann nach § 3 der Verordnung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, die sich nach der Art der Prüfung, der Aufgabe der Prüferin oder des Prüfers und dem für die Prüfung erforderlichen Zeitaufwand richtet.


    Frage 7
    Trifft es zu, dass KursleiterInnen an Volkshochschulen im Land Bremen nahe gelegt wird, Kurse zu unterdurchschnittlichen Honoraren durchzuführen, etwa um auszugleichen, wenn ein Kurs wegen geringer Teilnehmerzahl nicht die erwarteten Einnahmen erzielt?

    Antwort des Bremer Senats

    Dies trifft auf die Volkshochschule Bremerhaven nicht zu. Bei der Bremer Volkshochschule wurde in wenigen Einzelfällen auf Wunsch der KursleiterInnen bei Kursen, die sonst wegen zu geringer Teilnehmendenzahl abgesagt worden wären, ein speziell kalkuliertes geringeres Honorar vereinbart.


    Frage 8
    Wie viele Personen sind in Bremen als freiberufliche DozentInnen tätig? Wie ist ihre soziale Absicherung? Können sie bei Verlust der Honoraraufträge Arbeitslosengeld (ALG) I beziehen oder müssen Sie dann ALG II beantragen?

    Antwort des Bremer Senats

    Da eine freiberufliche DozentInnentätigkeit bei marktwirtschaftlich orientierten Weiterbildungseinrichtungen zentral nicht erfasst wird, ist dem Senat die Gesamtzahl nicht bekannt.

    Bei den folgenden Institutionen gibt es hauptberufliche und in der angegebenen Anzahl freiberufliche Dozenten/innen, nicht bekannt aber ist, ob die freiberuflich tätigen Dozenten/innen noch andern sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgehen, weitere freiberufliche Tätigkeiten ausüben oder Ruhestandsbezüge beziehen.

    An den Hochschulen des Landes Bremen sind derzeit 741 freiberufliche Dozenten tätig, an der Volkshochschule Bremerhaven durchschnittlich 190, an der Bremer Volkshochschule ca. 1000 und an der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer ca. 700.

    Bei Verlust der Honoraraufträge kann Arbeitslosengeld I nur von Personen bezogen werden, die vom Grundsatz her versicherungspflichtig beschäftigt waren. Ein Bezug von Arbeitslosengeld II ist grundsätzlich möglich.


    Frage 9
    Wie kommen die von der Senatorin für Finanzen in der Verordnung über Nebentätigkeiten der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO) festgelegten Honorarsätze zustande? Wie berechnen sich die Honorarsätze, wie sie auf Seite 9 der Fördergrundsätze des Landesprogramms „Bremer Fachkräfteinitiative“, gefördert aus ESF-Mitteln, angegeben werden? Wie schätzt der Senat die Diskrepanz zwischen den dort genannten Entgelten und den Honoraren in den anderen Einrichtungen der Weiterbildung ein? Und wie ist diese Diskrepanz zu rechtfertigen?

    Antwort des Bremer Senats

    Üben Beamtinnen oder Beamte eine Nebentätigkeit im bremischen öffentlichen Dienst aus, wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt (§ 6 BremNVO). Das ergibt sich aus dem Alimentationsgrundsatz, wonach der Beamte nur einen Unterhalt für seine gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst fordern kann.

    Soll ausnahmsweise eine Vergütung gezahlt werden, so regelt die „Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst“ (BremNT-VergVO) verbindlich die Höhe der Vergütung. Sie hat den Sinn, einen Anreiz für diejenigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu schaffen, die sich bereit erklären, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern ein entsprechender Bedarf besteht. Sie sind nicht als entsprechende Gegenleistung zu der geleisteten Arbeit (Lohnprinzip) gedacht.

    Die BremNTVergVO vom 28.06.1983 (BremGBl. S. 443) entstand auf Grundlage der Prämisse, dass die Neuregelung der Vergütungssätze nach Art, Struktur und Wertigkeiten der Nebentätigkeiten erfolgen sollte. Im Interesse des Abbaus von Nebentätigkeiten sollten keine zusätzlichen Reize für die Übernahme von Nebentätigkeiten geschaffen werden. Trotzdem war sicherzustellen, dass die Nachfrage nach notwendigen Nebentätigkeiten in Zukunft gedeckt werden konnte. Die Vergütungssätze wurden unter folgenden Gesichtspunkten neu geordnet:

    Erfassung möglichst aller Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst, Gleichbehandlung ähnlicher Leistungen in verschiedenen Bereichen, Beachtung überregionaler Beschlüsse zur Vereinheitlichung (z.B. Konferenz der Kultusminister) und weitgehende Kostenneutralität.

    Die in der Antwort auf Frage 2 genannten Honorarsätze aus den Fördergrundsätzen und Förderkonditionen „Berufliche Weiterbildung von Beschäftigten und Arbeitslosen“ (Bremer Fachkräfteinitiative) beziehen sich auf die von der Senatorin für Finanzen als angemessen festgelegten Stunden- und Tagessätze.

    Aufgrund der „Anordnung über die Vergütung nebenberuflicher Tätigkeiten“ vom 20.04.1993 (BremABl. S. 221) gelten die Regelungen der BremNTVergVO auch für alle nebenberuflich Tätigen, d.h. für Personen, die ihre Hauptbeschäftigung nicht im öffentlichen Dienst haben. Die Diskrepanz zwischen den Entgelten der Fördergrundsätze des Landesprogramms „Bremer Fachkräfteinitiative“ und den Sätzen der BremNTVergVO ergibt sich daraus, dass mit den Entgelten eine Entlohnung für geleistete Arbeit erfolgen soll und die Sätze der BremNT-VergVO lediglich einen Anreiz zur Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe schaffen sollen.


    Frage 10
    Wie hoch müssten Honorare für KursleiterInnen sein, um pro Arbeitsstunde eine gleiche Bezahlung wie für GymnasiallehrerInnen sicher zu stellen? Würde der Senat eine analoge Bezahlung für gerechtfertigt halten?

    Antwort des Bremer Senats

    Lehrkräfte an Gymnasien erhalten pro Unterrichtsstunde eine Vergütung von durchschnittlich 48,00 Euro. Da KursleiterInnen unterschiedliche Qualifikationen besitzen, kann eine analoge Bezahlung nicht pauschal befürwortet werden. Auf die Rahmensetzung, die durch die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen besteht, wurde an anderer Stelle bereits hingewiesen.


    Frage 11
    Hat der Senat die verschiedenen Initiativen der KursleiterInnen an den Volkshochschulen und an der WiSoAk für Tariferhöhungen zur Kenntnis genommen, und wenn ja, wie hat er darauf reagiert?

    Frage 12
    Konkret haben die KursleiterInnen der Volkshochschule und der WiSoAk Honorarerhöhungen auf 30 EUR pro Unterrichtsstunde gefordert. Wie steht der Senat zu dieser Forderung? Wie wird der Senat reagieren, falls die zuständigen Gremien des Eigenbetriebs Volkshochschule sowie der „gemeinsame Betriebsausschuss von Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen“ diese Forderung unterstützen und mittels einer neuen Honorarordnung umsetzen würden?

    Frage 13
    Hat der Senat die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegebene „Erhebung zur beruflichen und sozialen Lage von Lehrenden in Weiterbildungseinrichtungen“ zur Kenntnis genommen, und wenn ja, wie hat er reagiert?

    Antwort des Bremer Senats zu den Fragen 11 bis 13

    Dem Senat sind die Erhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und die Initiativen der KursleiterInnen bekannt. Das Thema ist in den jeweiligen Gremien behandelt worden. Aufgrund der engen finanziellen Mittel des Eigenbetriebs Bremer Volkshochschule und der Volkshochschule Bremerhaven war eine Erhöhung aber nicht darstellbar. Die Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer ist in ihrer Honorargestaltung autonom.

    Im Übrigen verweisen wir auf die einleitenden Bemerkungen.


    Frage 14
    Wann und um welchen Betrag wird der Senat die Honorare für KursleiterInnen an den Einrichtungen der Weiterbildung und für Lehraufträge an den Hochschulen das nächste Mal erhöhen?“

    Antwort des Bremer Senats

    Im vom Senat zu verantwortenden Bereich ist eine Erhöhung der Honorare von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig. Darüber wird auch zukünftig im Einzelfall zu entscheiden sein.


    Quelle: Drucksache 17/490 der Bremischen Bürgerschaft vom 15.05.2008



    Schlagworte zu diesem Beitrag: Berufsfortbildungswerk, Honorar, Volkshochschule, Hochschulen
    Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009

    Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
    Druckdatum: 28.03.2024