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Öffentliche Aufträge

Comeback der Tariftreue

Tariftreue-Regelungen, nach denen der Staat nur Anbieter beauftragen darf, die sich an die örtlichen Tarifverträge halte, erleben ein Comeback. "Die meisten Bundesländer haben den Rüffert-Schock überwunden", sagt Thorsten Schulten, Tarifexperte im WSI. Im so genannten Rüffert-Fall hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April 2008 überraschend die Tariftreue-Vorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit gewertet. In der Folge hatten die zehn Bundesländer, in denen Tariftreue-Gesetze existierten oder konkrete Gesetzesinitiativen vorlagen, ihre Regelungen ausgesetzt. Doch nun belegt eine aktuelle WSI-Übersicht eine Gegenbewegung: "Immer mehr Länder versuchen, die Spielräume für soziale Kriterien auszuloten, um bei der öffentlichen Vergabe faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen", beobachtet WSI-Forscher Schulten.

Vier Bundesländer - Bremen, Berlin, Hamburg und ­Niedersachsen - haben bereits eine europarechtskonforme Neugestaltung ihrer Tariftreue-Gesetze vorgenommen. In weiteren fünf - Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rhein­­land-Pfalz, Saarland und Thüringen - liegen Gesetzentwürfe für eine Neuregelung vor oder wurden für 2010 angekündigt. Auch die neue Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, ein Tariftreue-Gesetz zu entwickeln. Damit könnten in naher Zukunft knapp zwei Drittel aller Bundesländer über eigene Regelungen zur Tariftreue verfügen, prognostiziert Schulten. Das wären mehr als vor der EuGH-Entscheidung.

Die neue Dynamik zeigt nach Schultens Analyse, dass viele Landesregierungen einen Ausweg aus dem durch das EuGH-Urteil entstandenen Dilemma suchen. Vergabeordnungen machen normalerweise den günstigsten Preis zum zentralen Auswahlkriterium. "Ohne Tarif- und Sozialstandards würde daher ausgerechnet der Staat durch seine Auftragsvergaben die weitere Erosion des Tarifvertragssystems beschleunigen, da er gezwungen ist, nicht-tarifgebundenen Unternehmen einen strukturellen Wettbewerbsvorteil einzuräumen", erklärt der Wissenschaftler.

Um ihre Gesetzesnovellen europarechtskonform zu gestalten, setzen die Länder an drei unterschiedlichen Punkten an:


Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz

Die Bestimmungen zur Tariftreue sehen Folgendes vor für Branchen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen: Öffentliche Aufträge dürfen hier nur an Unternehmen vergeben werden, die sich vorher verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens die branchenspezifischen Mindestlöhne zu zahlen. Solche Mindestlöhne gibt es derzeit in zehn Wirtschaftszweigen, etwa auf dem Bau, im Gebäudereinigerhandwerk, der Abfallwirtschaft und dem Pflegesektor. Indem sie auf das AEntG verweisen, reagieren die Gesetzgeber auf einen zentralen Einwand aus der EuGH-Entscheidung: Danach hätte Niedersachsen die Einhaltung des örtlichen Tarifs nur dann vorschreiben dürfen, wenn der Tarifvertrag durch eine staatliche Allgemeinverbindlicherklärung für alle gegolten hätte. Experten erwarten, dass die Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz seltener unterlaufen werden, wenn öffentliche Auftraggeber diese einfordern und kontrollieren.


Sonderregel Verkehrssektor

In den meisten Bundesländern wird für den Verkehrssektor eine umfassende Tariftreueerklärung verlangt, die sich in der Regel auf den jeweils repräsentativen Tarifvertrag bezieht. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der im EU-Vertrag festgelegten europarechtlichen Sonderstellung des Verkehrssektors, für den das Rüffert-Urteil des EuGH nicht gilt.


Vergabespezifischer Mindestlohn

Außerdem sind einige Bundesländer dazu übergegangen, ihre Tariftreue-Regelung durch einen vergabespezifischen Mindestlohn zu flankieren. So können in Berlin und Bremen Unternehmen einen öffentlichen Auftrag nur dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens 7,50 Euro pro Stunde brutto zu zahlen. Liegen die Tariflöhne der betreffenden Branche höher, müssen sie eingehalten werden. "Diese doppelte Absicherung ist besonders effektiv, weil es gerade in Ostdeutschland in manchen Bereichen nach wie vor auch sehr niedrige Tariflöhne gibt", sagt Schulten.


Quelle: Böckler Impuls 12/2010

Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendegesetz
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 27.08.2010

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024