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Internationaler Bund für Sozialarbeit versucht, Mindestlohn zu unterlaufen!

Hände weg von Änderungsverträgen!

Kaum ist die Tinte unter unserem Tarifvertrag trocken und der Mindestlohn für pädagogisches Personal ab 01. August 2012 umgesetzt – versucht der Arbeitgeber Beschäftigte mit Änderungsverträgen unter Druck zu setzen.

Wir haben erfahren, dass Beschäftigte eine Vereinbarung ausgehändigt bekommen, in der sie der Absenkung ihrer Arbeitszeit zustimmen sollen. Als Begründung ist die Umsetzung des Mindestlohnes in der beruflichen Bildung angegeben. Das widerspricht in eklatanter Weise unserer tarifvertraglichen Vereinbarung!

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden besteht nach dem Tarifvertrag der Anspruch auf 1.902 € Einkommen.

Wer einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 36 Wochenstunden zustimmt, indem er diese Vereinbarung unterschreibt, erhält ein Monatseinkommen von 1.756,50 €.

Wir ersparen uns an dieser Stelle, das Vorgehen eures Arbeitgebers zu kommentieren.
Ihr sollt aber Folgendes wissen:

Wer diese „Vereinbarung“ unterschreibt tut dies freiwillig.

Er/sie hat keine Möglichkeit im Nachhinein rechtlich dagegen vorzugehen. Weder ist uns bekannt, dass eure Arbeitskraft nicht mehr in vollem Umfang gebraucht wird, noch dass der Arbeitgeber durch eine plötzliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation oder der Auftragslage gezwungen ist, eure Einkommen abzusenken – auch nicht befristet. Deshalb sagen wir: Unterschreibt keinen Änderungsvertrag, wenn der Arbeitgeber euch die Gründe nicht ausführlich darlegt!


„In jedem Fall empfehlen wir:

Lasst euch von eurer Gewerkschaft rechtlich beraten!“


Wenn euer Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit (und des Einkommens) durchsetzen will, bleibt ihm noch der Weg der Änderungskündigung. Das ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Änderungskündigung kann mit dem Vermerk „unter dem Vorbehalt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist“ unterschrieben werden.

Gegen eine Änderungskündigung kann jede/r innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht Klage einreichen. Der Richter entscheidet in jedem Einzelfall, ob die Änderungskündigung rechtlich Bestand hat, oder das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Ver.di Mitglieder genießen Rechtsschutz. Auch hier gilt:


Lasst euch von ver.di beraten. Wenn es nötig ist, vertreten wir euch vor dem Arbeitsgericht.


Sie können das Flugblatt hier als pdf-Datei herunterladen.



Nachtrag

Zwischenzeitlich hat Thiemo Fojkar, Mitglied im Vorstand des IB, erklärt: „Der Internationale Bund steht zur Tariftreue und wird diese auch konsequent umsetzen.“ Er bedauere den Vorgang, der „durch das Fehlverhalten eines Mitarbeiters bei uns im Hause ohne jegliche Absprache mit dem Vorstand des IB“ gekommen sei.

„Wir als Vorstand des IB haben unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser äußerst bedauerlichen Fehlentwicklung reagiert und die Maßnahmen des betreffenden Mitarbeiters revidiert“, so Fojkar.



Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 28.07.2012

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024