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Förderung von Berufsrückkehrerinnen durch die Bundesagentur für Arbeit

Vorbemerkung der Fragesteller

Bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (im Folgenden Hartz III genannt) hatten Berufsrückkehrerinnen über die damaligen §§ 77 und 78 SGB III einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, ohne die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben zu müssen. Damit konnten sie bei Förderung der beruflichen Weiterbildung ihren laufenden Lebensunterhalt sichern. Mit Hartz III wurde zur Entbürokratisierung des SGB III das Unterhaltsgeld bei Weiterbildung durch das Arbeitslosengeld (bei Weiterbildung) ersetzt. Obwohl sich der materielle Anspruch durch diese Änderung nicht verändert hat, haben sich die Bedingungen für Berufsrückkehrerinnen durch den Wegfall des Sonderanspruchs auf Unterhaltsgeld verschlechtert. Zwar haben Berufsrückkehrerinnen noch immer die Möglichkeit über den geltenden § 8b SGB III eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zu erhalten. Diese Förderung umfasst aber nur die Weiterbildungskosten und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Um diese Schlechterstellung zu kompensieren, wurde im Rahmen der Hartz-III-Gesetzgebung beschlossen, dass Bundesmittel aus dem Europäischen Sozialfonds vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts für Berufsrückkehrerinnen eingesetzt werden (vgl. Ausschussdrucksache 15(9)791). Die von bündnisgrüner Seite erhobene Forderung, die Förderung von Berufsrückkehrerinnen außerdem zum Inhalt einer Zielvereinbarung zwischen Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit zu machen, fand jedoch keine Umsetzung. Damit wurde eine Möglichkeit vergeben, die Teilhabe von Berufsrückkehrerinnen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik abzusichern.

Zwar liegen noch keine Zahlen über die Förderung von Berufsrückkehrerinnen nach § 8b SGB III für die Jahre 2005 und 2006 vor, doch häufen sich die Klagen, dass die Förderung von Berufsrückkehrerinnen durch die Bundesagentur für Arbeit unter den oben beschriebenen Konditionen zurückgegangen ist. So fasste unter anderem auch die 83. Arbeits- und Sozialministerkonferenz auf ihrer Sitzung Ende Oktober in Berlin einen einstimmigen Beschluss, der von der Bundesregierung die Vorlage aktueller Daten verlangt und auf die Verbesserung der Förderung von Berufsrückkehrerinnen durch die Bundesagentur für Arbeit abzielt.


Vorbemerkung der Bundesregierung

Aus Sicht der Bundesregierung kommt der arbeitsmarktpolitischen Förderung von Frauen und Männern, die nach einer Familienphase wieder in das Berufsleben einsteigen wollen, eine hohe Bedeutung sowohl für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu. Dies kommt auch in Sonderregelungen und dem hohen Stellenwert der Förderung von Berufsrückkehrenden in der Arbeitsförderung, insbesondere im Bereich der Weiterbildungsförderung, zum Ausdruck. Die Fragesteller stellen die Sach- und Rechtslage aber unzutreffend dar: Das Unterhaltsgeld war vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch für Berufsrückkehrende eine Ermessensleistung, das heißt, es bestand kein Rechtsanspruch auf die Zahlung von Unterhaltsgeld. Fördervoraussetzung für das Unterhaltsgeld für Berufsrückkehrende war die Erfüllung einer Vorbeschäftigungszeit (§ 78 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a. F.). Nach der mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgten Zusammenfassung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung setzt auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung weiterhin die Erfüllung der Anwartschaftszeit (versicherungspflichtige Vorbeschäftigungszeit) voraus. Erziehende sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 2a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) während Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes versichert. § 28a SGB III sieht für Pflegepersonen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung vor. Hierdurch wurde das Versicherungs- und Beitragsprinzip gestärkt. Sollten trotz dieser Sonderregelungen zur Versicherungspflicht Betroffene die Voraussetzungen für ein Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nicht erfüllen, kann – neben der stets möglichen Erstattung von Weiterbildungskosten einschließlich Kinderbetreuungskosten nach dem SGB III – ggf. als Lebensunterhaltsleistung ein Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds erbracht werden. Berufsrückkehrende werden in den Richtlinien zum ESF-BA-Programm als Zielgruppe ausdrücklich benannt.

Da die Fragesteller insbesondere in den einleitenden Bemerkungen den inhaltlichen Schwerpunkt auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Berufsrückkehrerinnen legen, beziehen sich die Angaben in den Antworten ausschließlich auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Gesamtzahl der mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung geförderten Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer liegt wesentlich höher. Die angegebenen Zahlen bilden darüber hinaus die gesamte Personengruppe der Berufsrückkehrenden ab, soweit in den Antworten nicht ausdrücklich nur auf Berufsrückkehrerinnen abgestellt wird. Der Männeranteil unter den Berufsrückkehrenden ist allerdings mit 1 bis 2 Prozent sehr gering.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zum 1. Januar 2005 im Rahmen des SGB III von den Agenturen für Arbeit nur noch ein Teil aller Arbeit suchenden Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer betreut wird. Hilfebedürftige Berufsrückkehrende werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende betreut.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Einzelfragen verwiesen.


Frage 1

Wie hat sich die Zahl der über den § 8b SGB III geförderten Berufsrückkehrerinnen seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in den Jahren 2005 und 2006 (Stand November 2006) jeweils entwickelt?

Antwort der Bundesregierung

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit von Dezember 2006 befanden sich im Jahresdurchschnitt 2005 im Rechtskreis des SGB III 9.192 Berufsrück kehrerinnen und Berufsrückkehrer in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Im Zeitraum Januar bis November 2006 waren es durchschnittlich 6.034 Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer. Allerdings wurden im Jahr 2006 doppelt so viele Zugänge wie im Vorjahr verzeichnet (rd. 6.800 im Vergleich zu rd. 3.300).


Frage 2

Wie hat sich die Zahl der über den § 8b SGB III geförderten Berufsrückkehrerinnen
seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt aufgeschlüsselt nach den Gebieten der Regionaldirektionen
in den Jahren 2005 und 2006 (Stand November 2006) entwickelt?

Antwort der Bundesregierung

Die Zahl der über den § 8b SGB III mit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geförderten Berufsrückkehrerinnen hat sich seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit von Dezember 2006 in den Gebieten der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit wie folgt entwickelt (Jahresdurchschnittsbestand 2005 und Durchschnitt der Bestände im Januar bis November 2006; Angaben in Klammern: kumulierte Jahreszugänge):




Frage 3

Wie stellten sich im Vergleich dazu die Förderzahlen von Berufsrückkehrerinnen
in den Jahren 2000 bis 2004 dar?

Antwort der Bundesregierung

Im Vergleich dazu stellen sich nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden Förderzahlen von Berufsrückkehrerinnen in den Jahren 2000 bis 2004 wie folgt dar:




Frage 4

Welchen Anteil an allen Arbeitslosen hatten Berufsrückkehrerinnen jeweils in den Jahren 2000 bis 2006, und wie stellte sich im Vergleich dazu ihr Anteil in Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit dar?

Antwort der Bundesregierung

Der Anteil der Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer an allen Arbeitslosen und ihr Anteil in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) stellte sich in den Jahren 2000 bis November 2006 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit von Dezember 2006 wie folgt dar:

a) Jahresdurchschnittsbestände




b) Kumulierte Jahreszugänge




Frage 5

Welche Summe wurde jeweils 2005 und 2006 (Stand November 2006) aus Bundesmitteln des Europäischen Sozialfonds seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für die Sicherung des Lebensunterhaltes von Berufsrückkehrerinnen verausgabt, und wie vielen Förderfällen in den jeweiligen Jahren entsprechen diese Summen?

Antwort der Bundesregierung

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit von Dezember 2006 werden Ausgaben aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Förderung von Berufsrückkehrerinnen nicht gesondert gebucht und können daher nur geschätzt werden. Insgesamt wurden im Jahr 2005 31 Mio. Euro für die Sicherung des Lebensunterhalts bei Förderung der beruflichen Weiterbildung ausgegeben. Ausgehend von der Beteiligung von Berufsrückkehrerinnen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit ESF-Unterhaltsgeldförderung entfielen schätzungsweise knapp 6 Mio. Euro auf diesen Personenkreis. Von Januar bis November 2006 wurden 10,8 Mio. Euro verausgabt, davon etwa 2,5 Mio. Euro für Berufsrückkehrerinnen.

Im Jahr 2005 traten insgesamt 194 Berufsrückkehrerinnen in eine berufliche Weiterbildung mit ESF-Unterhaltsgeldförderung ein. Von Januar bis November 2006 waren 230 Eintritte von Berufsrückkehrerinnen in eine Weiterbildungsmaßnahme unter Gewährung von ESF-Unterhaltsgeld zu verzeichnen.


Frage 6

Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Antworten auf die Fragen 1
bis 5 genannten Zahlen und Daten in der Gesamtschau, und welche Handlungsbedarfe
ergeben sich daraus aus ihrer Sicht?

Antwort der Bundesregierung

Die mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene Neuausrichtung der beruflichen Weiterbildungsförderung hat auch nach den Ergebnissen der Begleitforschung insgesamt die Wirksamkeit und Effizienz der Weiterbildungsförderung verbessert. Wie die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Teilnehmerbestände in beruflicher Weiterbildung seit dem Jahr 2000 zeigt, sind Berufsrückkehrende in der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur überdurchschnittlich vertreten. Auch die Begleitforschung zu den Modernisierungsgesetzen hat hier keine Handlungsbedarfe gesehen.


Frage 7

7. Sprechen aus Sicht der Bundesregierung Gründe gegen den Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit, über die eine Mindestquote für die Beteiligung von Berufsrückkehrerinnen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik vereinbart wird?

a) Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung zu rechnen und welche Mindestquote soll darin vereinbart werden?

b) Wenn ja, welche Gründe sind dies?

c) Wenn die Bundesregierung wie gegenüber der Arbeits- und Sozialministerkonferenz argumentiert, dass Zielvereinbarungen nicht mit einer wirkungsorientierten Steuerung vereinbar seien: Wieso wurde das Instrument der Zielvereinbarung aus Sicht der Bundesregierung gerade deshalb im SGB II und im SGB III verankert, um die zuvor eingesetzten Steuerungsinstrumente wie Einzelanweisungen und Umsetzungsvorgaben durch eine wirkungsorientierte Steuerung zu ersetzen?

Antwort der Bundesregierung

Ja. In § 8 Abs. 2 SGB III ist bereits eine Mindestförderquote für Frauen verankert. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihren gesetzlichen Auftrag, Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer Arbeitslosenquote bei den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen, in der Vergangenheit insgesamt erfüllt. Insbesondere bei der beruflichen Weiterbildung übersteigt der Frauenanteil nicht nur die Zielförderquote, sondern liegt auch absolut über dem Anteil der Männer (2003: 50,9 Prozent, 2004: 52,2 Prozent, 2005: 54,8 Prozent). Darüber hinaus partizipierten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2005 bei den Frauen die besonders förderungsbedürftigen Personengruppen stärker an den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung als bei den Männern (50,6 Prozent im Vergleich zu 48,4 Prozent). Dazu trugen vor allem die Berufsrückkehrerinnen bei, die bei den geförderten Frauen einen Anteil von 9,9 Prozent ausmachten. Aus Sicht der Bundesregierung ist deshalb eine besonders vereinbarte Mindestförderquote für die Personengruppe der Berufsrückkehrerinnen nicht erforderlich.

Für den Bereich des SGB III ist eine Zielvereinbarung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben und wurde von den Beteiligten bislang nicht abgeschlossen. Für den Bereich des SGB II hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bundesagentur für Arbeit Ende 2005 eine „Konzeption zum Abschluss von Zielvereinbarungen zur Umsetzung des SGB II“ erarbeitet. Sie sieht als Leistungsziele vor:
  1. Verringerung der Hilfebedürftigkeit,

  2. Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit,

  3. Verbesserung der Eingliederung unter 25-Jähriger,

  4. Sicherung des Lebensunterhalts,

  5. Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit bei der Leistungserbringung.

Jedem Leistungsziel ist ein Zielindikator zugeordnet, der das Ziel messbar macht. Für die Integration von Berufsrückkehrenden besteht gegenwärtig kein Zielindikator. Er kann auch nicht kurzfristig entwickelt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt mit der Bundesagentur für Arbeit den Abschluss einer Zielvereinbarung auf der Grundlage der genannten Konzeption an. Die Aufnahme eines oder mehrerer zusätzliche Ziele erscheint gegenwärtig nicht realisierbar.


Frage 8

Welchen Stellenwert hat aus Sicht der Bundesregierung die Förderung von Berufsrückkehrerinnen

a) für die Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt,

b) für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ?

Antwort der Bundesregierung

Aus Sicht der Bundesregierung kommt der arbeitsmarktpolitischen Förderung von Frauen und Männern, die nach einer Familienphase wieder in das Berufsleben einsteigen wollen, eine hohe Bedeutung sowohl für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu. Der Gesetzgeber hat dieser politischen Zielsetzung im Recht der Arbeitsförderung durch die Verankerung des durchgängig zu beachtenden Gender Mainstreaming-Prinzips (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB III), der spezifischen Frauenförderung zur Beseitigung bestehender Nachteile und zur Überwindung des geschlechterspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarkts (§ 8 SGB III), einer Regelung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8a SGB III) sowie zur besonderen Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung nach einer Familienphase (§ 8b SGB III) Rechnung getragen.

Die Teilhabe von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern an den arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen wird von der Bundesagentur für Arbeit gesondert erfasst. Gemäß Â§ 11 SGB III wird die Personengruppe der Berufsrückkehrenden in den Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit gesondert ausgewiesen. Der Förderung von Berufsrückkehrenden genießt in der Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit einen hohen Stellenwert. Ihnen steht – bei entsprechender Erfolgsaussicht – der privilegierte Zugang zu allen Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik offen. Dies gilt ausdrücklich auch für Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen. Zusätzlich erhalten alle Berufsrückkehrenden besondere Unterstützung durch die Angebote der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Sie informieren regelmäßig über Förderprogramme – auch über die Angebote der Agenturen für Arbeit hinaus – und geben wertvolle Tipps zu Bewerbungs- und Integrationsstrategien. Darüber hinaus wurde zur Förderung dieser Personengruppe in den Arbeitsagenturen die Arbeitgeberberatung unter der Überschrift „Halten und Gewinnen von qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ intensiviert und begleitet.


Frage 9

Mit welchen konkreten Maßnahmen und Instrumenten will die Bundesregierung
sicherstellen, dass Berufsrückkehrerinnen zukünftig mindestens
entsprechend ihrem Anteil an allen Arbeitslosen in Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik gefördert werden?

Antwort der Bundesregierung

Wie aus den Zahlenangaben in der Antwort zur Frage 4 hervorgeht, liegt der Anteil der Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer an Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung weit über ihrem Anteil an allen Arbeitslosen. Zusätzliche Maßnahmen und Instrumente sind aus Sicht der Bundesregierung insoweit nicht erforderlich.


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Irmingard Schewe-Gerigk, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 16/4001 vom 05. 01. 2007

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 26.01.2007