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Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen – eine Idee nimmt Gestalt an

Der Branchentarifvertrag

Die Landschaft der Bildungsträger ist bunt, sehr bunt.

Es gibt sie in allen Daseinsformen. Kleine, private Träger, große Träger der Wirtschaft und der Gewerkschaften, Träger als Teile großer Firmen und mehr oder weniger große kommerzielle Träger.

Tarifverträge sind in dieser Branche eher selten und dann sehr unterschiedlich in ihrer Qualität und Regelungsweite. Es existieren bei einigen Bildungsträgern Betriebsvereinbarungen, die ähnliche Regelungsgegenstände haben wie Betriebsvereinbarung. Meist sind solche Regelwerke nicht vorhanden.

Das führt zu allen Zeiten dazu, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bildungsträgern eher willkürlich entlohnt werden. Lohndrückerei und prekäre Arbeitsverhältnisse sind Gang und Gäbe.

In Krisensituationen, wir haben es gerade erlebt, sind Beschäftigte von Bildungsträgern weitgehend ihren Unternehmen auf Wohl und Wehe ausgeliefert. Die Unternehmen haben jahrzehntelang vor sich hin geschlafen, in Kauf genommen, dass von der Bundesanstalt für Arbeit immer weniger Geld je Maßnahme floss und den einzigen Ausweg aus dieser Misere darin gesehen, ihren Beschäftigten den Anteil an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu verweigern. In der Krise waren Massenentlassungen und Lohndumping weit verbreitet.

Um die Einkünfte von Beschäftigten in der Branche zu sichern, haben Betriebsräte verschiedener Bildungsträger schon seit vielen Jahren mit der Idee eines Flächentarifvertrages für die Bildungsbranche geliebäugelt.

Aber das war und ist nicht so leicht zu bewerkstelligen.

Zunächst einmal gab es keinen Arbeitgeberverband. Der ist jedoch Voraussetzung für so einen Tarifvertrag. Auch der zweite Partner für den Abschluss eines Flächetarifvertrages, eine Gewerkschaft, war nicht leicht zu finden. Beschäftigte von Bildungsträgern waren, je nach Herkunft, bei den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. Beschäftigte die nach dem BAT entlohnt wurden waren Mitglieder in der ÖTV oder der DAG. Lehrer oft in der GEW. Die Kolleginnen und Kollegen der RAG-Bildung waren und sind in der IGBCE organisiert. Andere wieder in der IG Metall. Wir bfw’ler gehörten zur HBV.

Nach der Gründung von ver.di wurde es besser. Viele Beschäftigte von Bildungsträgern waren jetzt ver.di Mitglieder, wenn auch daselbst nicht im gleichen Fachbereich.
Durch die Gründung des BBB gab es dann auch einen Arbeitgeberverband und die Kooperation von ver.di und GEW bei Verhandlungen zu einem Branchentarifvertrag brachte eine beträchtliche Anzahl von Weiterbildnern in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages.

Zunächst haben wir Arbeitnehmer natürlich an einen vollständigen Tarifvertrag mit allem Drum und Dran, etwa auf der Basis des bfw – Tarifvertrages oder des BAT gedacht. Daran war allerdings der Arbeitgeberverband nicht interessiert, hatten die meisten Bildungsträger dort noch den ach so schönen tariflosen Zustand. Das galt und gilt sogar für gewerkschaftliche Bildungsträger.

Erst in der Krise gründete der BBB eine Zweckgemeinschaft, die bereit war, mit ver.di und GEW einen Branchentarifvertrag abzuschließen. Natürlich, wie sollte es anders sein, gehörten dieser Zweckgemeinschaft viele wichtige Bildungsträger nicht an. Der IB kocht sein eigenes Süppchen, die RAG-Bildung gehört zur IGBCE und die TÜV-Akademie will mit dem „gewerkschaftlichen Unfug“ nichts zu tun haben.

Zur Zweckgemeinschaft gehören folgende Träger:
  1. bfw Berufsfortbildungswerk des DGB GmbH, Erkrath
  2. bfw Berufsfortbildungswerk GmbH, Berlin
  3. bfz Berufsförderungszentrum, Essen
  4. Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Niedersachsen
  5. Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Sachsen-Anhalt
  6. nvhs – Bildungswerk Niedersächsischer Volkhochschulen GmbH, Hannover
  7. DAA Deutsche Angestellten Akademie
  8. IKL – Training GmbH Erfurt
  9. inab – Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbH
  10. int – Gesellschaft zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration mbH
  11. SBB – Stiftung Berufliche Bildung, Hamburg
  12. Stiftung Bildung & Handwerk, Paderborn
  13. SWA – Steuer & Wirtschafts- Akademie GmbH
  14. Verein BAJ e.V. Bieledeld

Nun stand also dem Abschluss eines Flächentarifvertrages für die Weiterbildung nichts mehr im Wege, oder doch?

Einig war man sich schnell darin, dass für einen solchen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit angestrebt werden solle oder er aber zumindest als Maß bei den Vergabeverfahren der Bundesagentur für Arbeit und der ARGEn zu dienen habe.

Dann jedoch war schon Schluss mit den Gemeinsamkeiten. Während die Arbeitnehmer einen Tarifvertrag auf der Basis des TVöD anstrebten hatten die Arbeitgeber Vorstellung eines rudimentären Tarifvertrages der in der Dotierung am unteren Rand der damaligen Vergabepraxis lag (1600,-- bis 1800,-- € bei zwölf Gehältern im Jahr). Darüber hinaus wollten sie eigentlich nur noch die Arbeitszeit mit zunächst 42 Wochenstunden regeln. Der gesetzliche Mindesturlaub war ebenfalls Teil ihrer Vorstellungen.

Das war schon reichlich abenteuerlich. Wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, so haben sich alle Unternehmen, auch die, die den Tarifvertrag nicht unterzeichnet haben, an ihn zu halten. Somit entsteht keine Notwendigkeit, mit einem solchen Tarifvertrag Lohndrückerei zu betreiben.

Selbstredend kriegt man einen Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt, wenn man in ihm utopische Regelungsziele anstrebt. Aber der TVöD ist kein utopischer Tarifvertrag.

So wurde weiter verhandelt, wieder und wieder, ohne wirklich ein Ergebnis zu erzielen.

In der Hoffnung, die Front der Mitglieder im Zweckverband des BBB, z.B. um den Internationalen Bund (IB) zu verstärken, und damit dem Abschluss eines Branchentarifvertrages noch mehr Gewicht zu geben, haben ver.di und GEW ihr Verhandlungsziel modifiziert und statt der Gehaltstabelle des TVöD den Gehaltstarifvertrag des IB zur Basis der Verhandlungen gemacht.

Damit haben die Gewerkschaften eine bittere Pille schlucken müssen, nämlich unterschiedlichen Gehältern für die alten und die neuen Bundesländer zuzustimmen. Nur unter der Erkenntnis, dass gerade in den neuen Bundesländern in der Notlage die Gehälter für pädagogisches Personal auf 1800- €, 1600,--€, 1200, --€ und letztlich noch weniger gefallen sind, haben sie diesem Procedere zugestimmt, schweren Herzens.

Umsonst wie sich später herausstellte. Weder der IB, noch die TÜV – Akademie oder die RAG – Bildung dachten auch nur im entferntesten daran, sich diesem Tarifwerk anzuschließen.

Leider waren damit Zahlen im Raum die als Verhandlungsgrundlage weiter bestehen sollten.

Die Arbeitgeber haben dann die Daumenschrauben angesetzt. Sie wollten keine Gehaltstabelle, wie der IB sie besitzt, verhandeln, sondern es sollten nur die Einstiegsgehälter der jeweiligen Stufen für pädagogisches Personal und Verwaltungspersonal im Tarifvertrag geregelt werden.

Unter dem Eindruck des Lohndumpings aus den Jahren 2005 und 2006 wäre selbst ein Branchentarifvertrag unter diesen unsäglichen Bedingungen ein Erfolg gewesen, befanden sich doch viele Bildungsträger durch Notlagentarifverträge oder durch außertarifliche Absenkungen und freie Lohnvereinbarungen schon auf einem Gehaltsniveau, dass deutlich unterhalb der IB Eingangsstufe lag.

Genau an dieser Stelle entstand aber ein zweites Problem.

Einige Bildungsträger besaßen Tarifverträge. Und ihren Tarifkommissionen war es zum Teil sogar gelungen, eine Absenkung der Tabellengehälter auch in der Krise zu verhindern.
Deren Belegschaften hatten selbstredend kein Verständnis für die Reduzierung ihrer Gehälter auf das Eingangsniveau des IB.

Andere Belegschaften waren durch Notlagentarifverträge schon deutlich unter das IB Niveau gesunken und wären froh gewesen, diesen Rumpftarifvertrag baldmöglichst abschließen zu können. Das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen der inab. Um diese Situation in den Griff zu bekommen war es notwendig, den Besitzstand derer zu garantieren, deren Gehalt und deren tarifliche Arbeitsbedingungen oberhalb eines Branchen-Rumpf-Tarifvertrages liegen.

Also: Es galt Besitzstände zu sichern und gleichzeitig für diejenigen, die ohnehin schon gebeutelt waren, das Lohndumping zu stoppen, ihnen ein Mindesteinkommen oberhalb 2000 € zu sichern!

Um dieses schwierige Problem sauber lösen zu können beauftragten sowohl die Gewerkschaften als auch der BBB jeweils Juristen, die als ausgewiesene Experten für das Tarifvertragsrecht anzusehen sind, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die den Willen der Vertragsparteien rechtssicher im Branchentarifvertrag manifestieren.

Diese Bemühungen endeten schließlich in einer Kollisionsklausel zur Besitzstandswahrung, auf die sich die Vertragsparteien verständigten.

Diese Kollisionsklausel stellt klar, dass der Branchentarifvertrag ausschließlich die monatliche Anfangsvergütung, die Wochenarbeitszeit und den jährlichen Urlaubsanspruch regelt. Haustarifliche Regelungen, die für Arbeitnehmer, die von diesem Tarifvertrag erfasst werden, günstigere Regelungen begründen, gehen dem Branchentarifvertrag vor.

Auch in Betriebsvereinbarungen und in Arbeitsverträgen vereinbarte günstigere Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.


Dieser Tarifvertrag tritt nur in Kraft, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wird oder Regelungen (z.B. im Vergabeverfahren) mit gleicher Wirkung für ihn gelten.

Das Mindestgehalt für pädagogisches Personal ist:
  • 2076,06 € (Westdeutschland einschl. Berlin)
  • 1847,69 € (Ostdeutschland)

Das Mindestgehalt für Verwaltungspersonal ist:
  • 1809,33 € (Westdeutschland einschl. Berlin)
  • 1610,84 € (Ostdeutschland)

Die Arbeitszeit beträgt 39 Stunden

Der Jahresurlaub beträgt 30 Tage

In einer Protokollnotiz verpflichten sich die Parteien nach Inkrafttreten dieses Rumpftarifvertrages Verhandlungen zu einem Mantel und Entgelttarifvertrag mit einer Ost- West Angleichung aufzunehmen, und diesen in kurzer Zeit zum Abschluss zu führen.

Nach der letzten Verhandlungsrunde am Jahresende 2006 hatten die Arbeitgeber noch intern Klärungsbedarf.

Die Verhandlungen wurden am 19. Februar 2007 in Hannover fortgesetzt. Hier haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen (wie oben dargestellt) abzuschließen.

Wenn die Besitzstände aus bestehenden Tarifverträgen bewahrt werden und denjenigen, die bereits durch Lohndumping gebeutelt sind wieder ein einigermaßen akzeptables Gehalt gesichert werden kann, ist der Branchentarifvertrag sicher ein erster Erfolg.

Wie es dann weiter geht, sowohl bei den Haustarifverträgen als auch bei der angestrebten Ausgestaltung des BTV hängt nicht zuletzt von der Kampfbereitschaft der Belegschaften ab denn, Tarifverträge muss man auch durchsetzen können.

Haustarifverträge bestehen also erst einmal weiter. Aber für Verbesserungen, z.B. beim Gehalt werden die Belegschaften kämpfen müssen.

Der Arbeitgeber kann die Haustarifverträge kündigen. Selbst dann bleiben diese in der Nachwirkung, d.h. die Haustarifverträge bleiben für alle Beschäftigen in Kraft, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages im Unternehmen beschäftigt waren.

Auch bei Kündigung eines Haustarifvertrages hängt es von der Kampfbereitschaft der Belegschaft ab, ob der Arbeitgeber damit Erfolg haben wird. Belegschaften und Tarifkommissionen haben also noch viel zu tun.

Die Gewerkschaften und der BBB haben in einer Protokollnotiz vereinbart, dass sie sich ohne Verzug an den Abschluss eines umfassenden Tarifvertragswerkes machen werden.

Dies soll dann ein ausdifferenzierter Gehaltstarifvertrag mit einem Manteltarifvertrag sein.

Das wird ein schweres Stück Arbeit, an dem z.B. auch die Tarifkommissionen der Unternehmen mitwirken sollen, in denen Haustarifverträge bestehen. ver.di wird weiter informieren.

Nun gilt es erst einmal die Erklärungsfrist bis zum 30. März 2007 abzuwarten und dann zu sehen, ob die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag über Mindestbedingungen erreicht werden kann.

Helmuth M. Kramer


Quelle: Der Bildungsträger, Informationen und Meinungen aus dem Gesamtbetriebsrat des Berufsfortbildungswerk bfw, 1/2007

Schlagworte zu diesem Beitrag: Berufsfortbildungswerk
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009