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Eingliederungsbilanzen der zugelassenen optierenden Kommunen

Vorbemerkung der Fragesteller

Auch für das Jahr 2006 sollen nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) keine Eingliederungsbilanzen der insgesamt 69 zugelassenen kommunalen Träger (optierenden Kommunen) veröffentlicht werden. Das widerspricht den Festlegungen in § 54 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) in Verbindung mit § 11 SGB III.

Die geforderte öffentlich zugängliche Vergleichsmöglichkeit ist damit nicht mehr gegeben.


Frage 1. Ist es richtig, dass auch für das Jahr 2006, dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des SGB II für die optierenden Kommunen keine Eingliederungsbilanzen veröffentlicht werden?

Wenn ja, warum nicht?

Frage 2. Warum wurden bereits für das Jahr 2005 keine Eingliederungsbilanzen durch die optierenden Kommunen vorgelegt, und was wurde getan, um die eventuell bestehenden Probleme, die die Erstellung und Veröffentlichung der Eingliederungsbilanzen verhinderten, zu lösen?

Antwort der Bundesregierung

Es ist richtig, dass für die Jahre 2005 und 2006 keine Eingliederungsbilanzen der zugelassenen kommunalen Träger veröffentlicht werden können.

Im Jahr 2005 befanden sich alle, auch die zugelassenen kommunalen Träger in einer Aufbausituation, in der nicht zuletzt auch die technischen Voraussetzungen für die Abbildung und Übermittlung der Daten über Leistungsbezug und Arbeitslosigkeit an den Bereich Statistik der Bundesagentur für Arbeit Schritt für Schritt geschaffen werden mussten. Die Datenlage zum Einsatz von Förderleistungen war im Jahr 2005 für alle zugelassenen kommunalen Träger noch unzureichend und als Datenbasis für statistische Auswertungen nicht geeignet. Somit war es für 2005 grundsätzlich nicht möglich, die Daten zu den Eingliederungsbilanzen zentral durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende geänderten § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ab dem 1. August 2006 die Zuständigkeit für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen auf die zugelassenen kommunalen Träger übergegangen. Grundsätzlich soll aber – zur Sicherstellung der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB III geforderten Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen – die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für alle Träger einheitliche Berechnungsmaßstäbe und Tabellen zur Verfügung stellen und dabei u. a. auf Daten auf der Grundlage der Lieferungen der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b SGB II zurückgreifen. Im Jahr 2006 konnte die statistische Berichterstattung zum Einsatz von Förderleistungen der zugelassenen kommunalen Träger aufgenommen und die Datenbasis kontinuierlich verbessert werden. Im Ergebnis des Verfahrens der Aufbereitung und Prüfung der übermittelten Daten musste aber festgestellt werden, dass nur für eine sehr geringe Anzahl zugelassener kommunaler Träger letztendlich verwertbare Daten zur Erstellung der Eingliederungsbilanzen 2006 vorlagen.


Frage 3. Was versteht die Bundesregierung unter „eingeschränkter Datenqualität“, und was wurde unternommen, um die eingeschränkte Datenqualität aufzuarbeiten bzw. eine aussagefähige Datenqualität zu erreichen?

Antwort der Bundesregierung

Die Grundlage für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen der zugelassenen kommunalen Träger bilden die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit mit diesen Trägern für den Bereich des SGB II vereinbarten Datenstandards (BA-X Sozial-SGB-II-Standard) gelieferten Daten, insbesondere die Daten zum Einsatz von Förderleistungen. Die Qualität der für das Berichtsjahr 2006 gelieferten Förderdaten ist für den überwiegenden Teil der zugelassenen kommunalen Träger eingeschränkt, weil
  • entweder die Daten ganz oder teilweise (nur für einzelne Berichtsmonate) nicht vorliegen oder

  • die vorliegenden Daten durch den Bereich Statistik der Bundesagentur für Arbeit als unplausibel bzw. als unvollständig eingestuft werden können oder

  • die vorliegenden Daten von den zugelassenen kommunalen Trägern selbst als unvollständig eingestuft wurden.

Der Bereich Statistik der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht monatlich die Ergebnisse der Förderstatistik auf Basis der im Rahmen des BA-X Sozial-SGBII-Standards gelieferten Daten mit Hinweisen zur Bewertung der Plausibilität. Sowohl über diese Darstellung, als auch über einen speziellen Arbeitskreis zur Datenübermittlung nach §51b SGB II werden die Träger laufend zum Stand der Datenqualität und zu Verbesserungsmöglichkeiten informiert.


Frage 4. Wann und durch wen wurde der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit der Auftrag erteilt, den zugelassenen kommunalen Trägern einheitliche Berechnungsmaßstäbe und relevante Datenauswertungen für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen zur Verfügung zu stellen?

Wurde dieser Auftrag erfüllt?

Wenn ja, warum liegen keine Angaben vor?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit stellt aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch den zugelassenen kommunalen Trägern einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben in der Eingliederungsbilanz zur Verfügung. Es handelt sich somit um einen gesetzlichen Auftrag, der von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erfüllt wurde. Ein Termin für die Umsetzung dieses Auftrags besteht nicht, allerdings ist in § 11 Abs. 4 SGB III festgelegt, dass die Eingliederungsbilanzen bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen sind. Der mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte Zeitplan der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für das Verfahren der Aufbereitung der Daten orientiert sich an dieser Vorgabe. Für den Bereich der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende musste allerdings angesichts des für alle Träger geltenden erhöhten Prüf- und Plausibilisierungsbedarfs ein tendenziell längerer Zeitraum bis zur Veröffentlichung hingenommen werden.

Zur Frage nach den fehlenden Angaben für die zugelassenen kommunalen
Träger siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2.


Frage 5. Hat die Bundesregierung einen Termin gesetzt, bis zu dem die optierenden Kommunen Eingliederungsbilanzen vorzulegen haben, und wenn nicht, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung

Nein. Die Vorgabe des § 11 Abs. 4 SGB III ist nach Auffassung des BMAS ausreichend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.


Frage 6. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass die zugelassenen kommunalen Träger überhaupt in der Lage sind, vergleichbare Eingliederungsbilanzen zu veröffentlichen, und wann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen?

Antwort der Bundesregierung

Die Qualität der Daten zum Einsatz von Förderleistungen zugelassener kommunaler Träger hat sich im Verlauf des Jahres 2006 deutlich verbessert. Ab dem Berichtsjahr 2007 besteht die Möglichkeit, die im Rahmendes BA-X Sozial-SGB-II-Standards gelieferten Daten so aufzubereiten, dass für fast alle Träger vergleichbare Daten zu den Eingliederungsbilanzen vorliegen. Die Veröffentlichung der Daten zu den Eingliederungsbilanzen 2007 zugelassener kommunaler Träger ist von der Bundesagentur für Arbeit in zwei Schritten für Juli und Oktober 2008 vorgesehen.


Frage 7. Wie will die Bundesregierung angesichts der nach § 6c SGB II bis 31. Dezember 2008 vorzulegenden vergleichenden Wirkungsforschung sicherstellen, dass genügend aussagefähige Daten existieren, die Vergleiche zur Wirksamkeit der verschiedenen Träger der Grundsicherung ermöglichen?

Antwort der Bundesregierung

Zur Gewährleistung einer aussagekräftigen Datenbasis für die Evaluation nach § 6c SGB II werden eine Reihe von eigenen Erhebungen durchgeführt:
  • eine E-Mail-Befragung aller Grundsicherungsstellen zur Umsetzung des SGB II in drei Wellen,

  • qualitative Fallstudien (Leitfadeninterviews, Gruppengespräche, teilnehmende Beobachtung) in einer Stichprobe von 154 Grundsicherungsstellen (Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung) in zwei Wellen, – eine Kundenbefragung mit einer Stichprobe von 25 000 Personen in zwei
    Wellen.

Damit werden die entsprechenden temporären Defizite in den Verwaltungs- bzw. Prozessdaten, insbesondere mit Bezug auf die zugelassenen kommunalen Träger, ausgeglichen und somit für die Implementationsuntersuchungen und die mikroökonometrische Analyse ausreichende Datengrundlagen geschaffen. Darüber hinaus sind die Prozessdaten für deskriptive regionale Vergleiche und die makroökonometrischen Untersuchungen hinreichend aussagefähig und nutzbar.


Frage 8. Warum bleibt die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung und Veröffentlichung der Eingliederungsbilanzen ohne Konsequenzen für die zugelassenen kommunalen Träger und die mit deren Aufsicht betrauten Landesbehörden – auch angesichts dessen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den zugelassenen kommunalen Trägern zu berichten hat?

Antwort der Bundesregierung

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Eingliederungsbilanz besteht für die zugelassenen kommunalen Träger aufgrund von § 6b SGB II. Das BMAS hat die zugelassenen kommunalen Träger zuletzt mit Schreiben vom 17. März 2008 darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht. Aufsichtsrechtliche Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung – unabhängig davon, dass sich für das Jahr 2006 die Frage der Angemessenheit ihrer Anwendung stellt – hat das BMAS nicht. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger führen die zuständigen Landesbehörden, die das vorgenannte Schreiben nachrichtlich erhalten haben.


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/8873


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 20.05.2008