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Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer rechtens – doch ist sie auch gerecht?

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1GG) wurde im April von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, eine selbstständige freiberufliche Spanischlehrerin mit mehreren Auftraggebern beanstandete die Ungleichbehandlung folgender Untergruppen:
  • Selbstständig tätige Lehrer mit mehreren Auftraggebern (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) , der Gruppe zu der sie selbst gehört,

  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit mehreren Auftraggebern (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).

Das Bundessozialgericht (BSG) war in seiner Entscheidung vom 12.10.2000 – B 12 RA 2/99 – R – bei der Gruppe der selbstständig tätigen Lehrer davon ausgegangen, dass bei dieser ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe, welches ihre Einbeziehung in die Rentenversicherung rechtfertige. Als selbstständige Lehrkräfte seien sie ebenso wie Arbeitnehmer maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen.

Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegebene Definition der Selbstständigen (ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer) mit mehreren Auftragebern vollständig auch die Gruppe der selbstständigen Lehrer mit mehreren Auftraggebern umfasst. Aus einer Gesamtgruppe nicht versicherungspflichtiger Personen würde die Teilgruppe der Lehrer heraus gebrochen und anders behandelt. Ferner führt sie aus, dass diese Grundrechtsverletzung in existentieller weise trifft. Die Nachforderung der DRV-Bund in Höhe von 26.586,13 Euro auszugleichen und laufende Rentenversicherungsbeiträge auf ein Jahreseinkommen von etwa 11.000,00 Euro abzuführen würden die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz treffen.

Auf diese Beweisführung wurde vom BVG so nicht eingegangen, sondern schlussendlich berief es sich auf die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVG am 26. Juni 2007 nachdem § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sei (vgl. BVerfG, - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03-, juris).

Karl Otte, Anwalt der Beschwerdeführerin für die GEW, zeigte sich enttäuscht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde: „Damit sind die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Eine Verbesserung der Situation kann, wenn überhaupt, nur noch auf dem politischen Wege erreicht werden.“ (s. a. Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 2405/06 -)


Margrit Schatz
GEW Baden-Württtemberg

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Originaltext.


Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 22.09.2009