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Oberverwaltungsgericht Berlin lehnt vorläufige Aussetzung der Verordnung über die Einführung von Mindestlöhnen für bestimmte Aus- und Weiterbildungsleistungen ab

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorläufige Aussetzung der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs vom 17. Juli 2012 abgelehnt; es hat damit eine vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die Verordnung, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, erstreckt den Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 auf die gesamte Branche der Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs und führt damit in diesem Bereich Mindestlöhne für das pädagogische Personal ein.

Zur Begründung hat der zuständige Senat ausgeführt, dass bei der Entscheidung, ob die Vollziehung einer bereits in Kraft gesetzten Rechtsverordnung vorübergehend ausgesetzt werden soll, ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Gemessen daran lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die Antragsteller, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anbieten, hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Einführung von Mindestlöhnen derart schwerwiegende Nachteile drohten, die eine vorläufige Außerkraftsetzung der Verordnung rechtfertigten. Weiterhin stellte der Senat fest, dass sich die Verordnung bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, was für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber zudem erforderlich gewesen wäre.

Beschluss des 1. Senats vom 31. Januar 2013 – OVG 1 S 116.12


Quelle: Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2013


Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 07.02.2013