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Der Mindestlohn in der Weiterbildung ist gestiegen

Ab dem 1. Januar steigen die Tarifentgelte in SGB-geförderten Aus- und Weiterbildungsbereichen. Die Tarifentgelte je Stunde steigen

im Westen von 12,60 Euro auf 13,00 Euro

im Osten von 11,25 Euro auf 11,65 Euro.


Je nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entspricht das in etwa 67 Euro im Monat. Ist eine Zahlung als Monatslohn vereinbart, müsste diese Erhöhung jetzt auf den Lohnzetteln erscheinen. Bei einer Abrechnung nach Stunden fällt die Erhöhung etwas anders aus. Da der Januar 23 Arbeitstage hatte, müsste die Erhöhung bei 39 Arbeitsstunden ein Plus von 71,76 Euro aufweisen.

Die Lohnerhöhung ist vom Arbeitgeber automatisch zu zahlen. Denn sie ist durch die gesetzliche Verordnung des Mindestlohns automatisch wirksam. Schummeln gilt also nicht und stellt eine rechtliche Verletzung der Mindestlohnverordnung dar.

Also auf alle Fälle die Januarabrechnung überprüfen. Man weiß ja nie. Chefs sind manchmal ja so vergesslich.

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Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 10.02.2014