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Neuausrichtung der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen

Vorbemerkung der Fragesteller

In dem Bereich der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit beklagen zahlreiche Verbände und Träger einen enormen Preisdruck, der eine qualitativ gute Aus- und Weiterbildung infrage stellt und die Beschäftigten in prekäre, niedrig entlohnte Arbeitsverhältnisse zwingt. Anfang Oktober 2014 haben verschiedene Verbände und Gewerkschaften „Eckpunkte für eine qualitätsorientierte und sozial ausgewogene Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen“ vorgestellt, die eine sachgerechte und angemessene Vergabereform in Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24 einfordert.


Frage 1. Wie haben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die finanziellen Rahmenbedingungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung entwickelt, und wie bewertet sie insbesondere die derzeitige Vergabepolitik der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Qualität der Maßnahmen sowie der Beschäftigungsbedingungen in der Branche?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung begrüßt es, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) großen Wert darauf legt, über den Wettbewerb qualitativ gute Angebote zu erhalten, die im Innenverhältnis auch den Beschäftigten rechtskonforme Bedingungen gewährleisten. Die Arbeitsbedingungen werden allerdings in erster Linie zwischen dem Träger und seinem Personal festgelegt. Die BA kann hierauf nur insoweit Einfluss nehmen, dass der gesetzlich vorgegebene Mindestlohn zu zahlen ist.

Zu der kritisierten Lohnentwicklung in der Aus- und Weiterbildungsbranche liegen der BA keine Erkenntnisse vor, da die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern dieser Branche betroffen sind. Ein unmittelbarer Rückschluss von Angebotspreisen für Arbeitsmarktdienstleistungen auf bezahlte Gehälter ist nicht möglich. Im Rahmen der Angebotsabgabe sichern die Bieter zu, dass sie die rechtlichen Vorgaben (u. a. Mindestlohn) einhalten.


Frage 2. Wie haben sich seit Inkrafttreten des Mindestlohns in der nach dem Zweiten bzw. Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) geförderten Aus- und Weiterbildung die Preise für die ausgeschriebenen Maßnahmen im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2014 entwickelt (bitte die Antwort mit konkreten Daten aufgliedern nach bzw. für regionale Einkaufszentren und für die Maßnahmetypen, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – kooperativ, Ausbildung für behinderte Menschen mit Förderbedarf – kooperativ, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – integrativ, Ausbildung für behinderte Menschen mit Förderbedarf – integrativ, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufseinstiegsbegleitung und Aktivierungsmaßnahmen nach § 45 SGB III sowie bei den Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen und der berufsvorbereitenden Bildunsmaßnahmen bitte nach gewerblich- technischen und nichtgewerblich-technischen Maßnahmen trennen und falls möglich ebenso nach Maßnahmen für Gruppen kleiner und größer als 15 Teilnehmer)?

Antwort der Bundesregierung

Eine Auswertung nach gewerblich-technisch und nichtgewerblich-technischen Maßnahmen ist nicht möglich. Die durchschnittlichen Monatskostensätze im Bereich der standardisierten Vergabemaßnahmen für Ausbildungsdienstleistungen haben sich im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2014 in einer Spanne von 4,8 Prozent bis 30 Prozent erhöht. Rückschlüsse auf die Entlohnung können daraus nicht gezogen werden. Zu berücksichtigen ist, dass ein erheblicher Teil der Maßnahmen über das Gutscheinverfahren abgewickelt wird (Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im SGB III, ein Teil der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III). Die Preise hierfür werden nicht wettbewerblich ermittelt.


Frage 3. Wie hat sich seit dem Jahr 2000 bis heute der Anteil der Personalkosten an der Finanzierungsstruktur von Arbeitsmarktdienstleistungen verändert (bitte, soweit möglich, jeweils Jahresdaten ausweisen)?

Antwort der Bundesregierung

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.


Frage 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Aus- und Weiterbildungsbranche die Zahl der Beschäftigten entwickelt, und welche Aussagen lassen sich speziell für den Bereich der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen treffen (bitte Daten zur Beschäftigungsentwicklung seit dem Jahr 2000 bis heute, wenn möglich auch nach Art der Beschäftigung, insbesondere befristete bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse bzw. Honorarkräfte auflisten)?

Antwort der Bundesregierung

Vergleichbare Angaben zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten liegen auf Basis der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008 ab dem Jahr 2007 vor. Danach hat in dem Wirtschaftsabschnitt „Erziehung und Unterricht“ die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland von Juni 2007 bis Juni 2013 von rund 996 700 auf knapp 1 123 700 und die Zahl der geringfügig Beschäftigten von rund 191 400 auf etwa 241 700 zugenommen. Beschäftigte, die mit der Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen beschäftigt sind, werden in der Wirtschaftsklassenordnung 2008 nicht explizit abgebildet. Sie dürften als Teilbereich der Wirtschaftsunterklasse „Berufliche Erwachsenenbildung“ erfasst werden. Die Beschäftigtenzahl dieser Wirtschaftsunterklasse hat in den Jahren von 2007 bis 2009 von rund 91 900 auf etwa 105 700 zugenommen und sich dann bis zum Jahr 2013 auf etwa 79 300 verringert. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten ist im Gesamtzeitraum von rund 7 300 auf etwa 8 100 gestiegen. Die Angaben können der Tabelle 1 der Anlage entnommen werden. Es ist in der Beschäftigungsstatistik nicht möglich, danach zu differenzieren, ob die Beschäftigung befristet oder unbefristet oder auf Basis eines Honorars ausgeübt wird.


Frage 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das allgemeine Lohnniveau in der Aus- und Weiterbildungsbranche entwickelt, und welche Aussagen lassen sich speziell für den Bereich der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen treffen (bitte Daten zur Lohnentwicklung seit dem Jahr 2000 bis heute und zur Entwicklung der Zahl und des Anteils der Niedriglohnbeschäftigten auflisten)?

Antwort der Bundesregierung

In der Beschäftigungsstatistik sind jeweils für Ende Dezember eines Jahres Auswertungen zum sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt möglich, das alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung umfasst. Weil Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erfasst werden, wird nicht das arithmetische Mittel, sondern der Median ermittelt. Der Median teilt eine nach der Höhe der Entgelte sortierte Häufigkeitsverteilung in zwei gleich große Teile und steht damit in der Mitte der Verteilung. Auswertungen nach den Entgelten werden auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende) eingeschränkt, um so sinnvolle Vergleiche zwischen Wirtschaftszweigen zu ermöglichen und die Aussagekraft nicht durch unterschiedliche Anteile von Teilzeitbeschäftigten oder Auszubildenden zu beeinträchtigen. Auch für diese Frage liegen vergleichbare Angaben ab Dezember 2007 vor.

Der „untere Lohnbereich“ wird in Anlehnung an die Definition der OECD (Organization for Economic Co-operation and Development) definiert, somit gilt als geringverdienend, wer als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter (ohne Auszubildende) weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende) erzielt. Diese Schwelle des unteren Lohnbereichs ist eine statistische Kennziffer der Entgeltverteilung, die keine Aussagen über die Lebenssituation oder gar Bedürftigkeit zulässt, da weder sonstige Einkommen noch der Haushaltskontext berücksichtigt sind. Bei der Interpretation der Werte ist zudem zu beachten, dass der untere Lohnbereich unabhängig von gegebenenfalls entgeltrelevanten Merkmalen wie beispielsweise der Qualifikation, Alter, Beruf oder Branche definiert wird.

Das Medianentgelt im Wirtschaftsabschnitt „Erziehung und Unterricht“ ist von Dezember 2007 bis Dezember 2013 um 503 Euro oder 18 Prozent auf 3 331 Euro gestiegen. Die absolute Zahl der Vollzeitbeschäftigten im unteren Entgeltbereich hat sich um 18 600 oder 27 Prozent auf 49 100 und ihr Anteil an allen Vollzeitbeschäftigten von 14 Prozent auf 9,5 Prozent verringert. In der Wirtschaftsunterklasse „Berufliche Erwachsenenbildung“ ist das Medianentgelt um 441 Euro oder 21 Prozent auf 2 569 Euro gewachsen, während sich gleichzeitig die absolute Zahl der Beschäftigten im unteren Entgeltbereich um 54 Prozent auf 6 700 und ihr Anteil an allen Vollzeitbeschäftigten von 31,5 Prozent auf 17,7 Prozent verkleinert hat. Diese Entwicklung war deutlich günstiger als für alle Vollzeitbeschäftigten. Die Angaben sind in der Tabelle 2 der Anlage enthalten. Es ist nicht möglich, die Auswertungen auf den Teilbereich der Beschäftigten zu beschränken, die Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen.


Frage 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl bzw. der Prozentsatz an Honorarkräften in der Branche der Aus- und Weiterbildung, und wie hat sich das Honorar für Lehrkräfte in nach SGB II bzw. SGB III geförderten Maßnahmen entwickelt?

Antwort der Bundesregierung

Die BA hat in ihren Vergabeunterlagen für Ausbildungsdienstleistungen definiert, dass dem Grundsatz der Kontinuität des Personals regelmäßig durch fest angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung zu tragen ist. Abweichend hiervon können die geforderten Personalkapazitäten z. B. bei der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – integratives Modell – für Lehrkräfte durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt werden und müssen Ausbilder nur im ersten Maßnahmejahr zwingend fest angestellt sein. Für die weiteren in der Maßnahme einzusetzenden Professionen, Sozialpädagogen und Ausbilder, gilt diese Öffnung nicht. Der Umfang, der in Maßnahmen eingesetzten Honorarkräfte, wird durch die BA nicht erhoben bzw. ausgewertet.


Frage 7. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil von Beschäftigten, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen, und wie hoch sind die für den Bereich jährlich verausgabten Aufstockergelder?

Antwort der Bundesregierung

Angaben zu erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehenden nach Wirtschaftszweigen liegen nur für sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigte vor. Im März des Jahres 2014 erzielten 19 300 Arbeitslosengeld-II-Beziehende Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen und 6 100 aus einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung in dem Wirtschaftsabschnitt Erziehung und Unterricht. Das waren 1,7 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen und 4 Prozent aller ausschließlich geringfügig Beschäftigten in diesem Wirtschaftsabschnitt. Die Anteilswerte fallen im Vergleich zu den anderen Branchen unterdurchschnittlich aus.

Grundsicherungsleistungen für erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Beziehende fallen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an, weil nicht nur erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Beziehende, sondern auch die Angehörigen, die mit in der Bedarfsgemeinschaft leben, Anspruch auf Leistungen haben. Im Jahr 2013 gab es jahresdurchschnittlich 19 300 Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen und 6 100 mit mindestens einem ausschließlich geringfügig Beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Beziehenden in dem Wirtschaftsabschnitt Erziehung und Unterricht. Die Zahlungsansprüche auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende für diese Bedarfsgemeinschaften beliefen sich im Jahr 2013 auf 146 Mio. Euro für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und 62 Mio. Euro für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem ausschließlich geringfügig Beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Beziehenden. Die Angaben können den Tabellen 3 und 4 der Anlage entnommen werden.

Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zudem zu beachten, dass der gleichzeitige Bezug von Grundsicherungsleistungen und Erwerbseinkommen nur für einen Teil der betroffenen Bedarfsgemeinschaften aus einem zu geringen Stundenlohn resultiert und deshalb nicht kausal in dem Sinne zu interpretieren ist, dass durch die Erwerbstätigkeit die berechneten Leistungen notwendig werden. Gründe für den gleichzeitigen Bezug von Grundsicherungsleistungen und Erwerbseinkommen liegen vor allem im Arbeitsumfang (Teilzeit- bzw. geringfügige Beschäftigung) und/oder im Haushaltskontext (Größe der Bedarfsgemeinschaft). Insbesondere bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der jeweilige Bedarf durch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit allein schon wegen der geringen Zahl der Arbeitsstunden nicht vollständig gedeckt werden kann und ergänzend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden müssen.


Frage 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirksamkeit des Mindestlohns in der Aus- und Weiterbildung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort der Bundesregierung

Bei ca. 13 Prozent der Dienstleistungsaufträge, die die Einkaufsorganisation der BA seit dem Jahr 2013 in diesem Bereich vergeben hat, haben die Vertragspartner (gilt bei Bietergemeinschaften für sämtliche Mitglieder) im Vergabeverfahren erklärt, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über die Wirksamkeit des Mindestlohns für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vor.


Frage 9. Wie viele Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Bereich SGB II bzw. SGB III hat der Zoll seit Inkrafttreten des Mindestlohnes überprüft, und wie viele Verstöße hat er festgestellt?

Wie viele Bußgelder sind verhängt worden?

Wie hoch waren die durchschnittlichen Bußgelder?

Antwort der Bundesregierung

Die statistischen Auswertungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung lassen eine Aussage zur Zahl der geprüften Einrichtungen nicht zu. Vielmehr sind nur Aussagen zu den in dieser Branche durchgeführten Prüfungen und Ermittlungen möglich. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1219 verwiesen.


Frage 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchem Ausmaß die Branche der Aus- und Weiterbildung durch den Mindestlohn erfasst wird (bitte entsprechende Zahlen zur Branchenabdeckung nennen)?

Welche Erkenntnisse hat sie dazu, ob Unternehmen sich umstrukturiert haben, um den Mindestlohn zu umgehen, da dieser nur gezahlt werden muss, wenn das Unternehmen mindestens 50 Prozent der Aufträge im Bereich SGB II und SGB III abwickelt?

Antwort der Bundesregierung

Zum ersten Teil der Frage verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 8. Zum zweiten Teil liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.


Frage 11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen derart zu gestalten, dass das sozialversicherungspflichtige Normalarbeitsverhältnis als Standard in der öffentlich geförderten Aus- und Weiterbildung etabliert wird und die Löhne der Beschäftigten an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angeglichen werden (bitte begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung steht zur Tarifautonomie in Deutschland. Es ist Aufgabe der Tarifpartner, für faire und auskömmliche Entgelte der Beschäftigten zu sorgen. Öffentliche Auftraggeber können Vorgaben zur Entlohnung nur bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder gesetzlichen Mindestlöhnen vornehmen.


Frage 12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, die Vergabe von Bildungsmaßnahmen über die Bundesagentur für Arbeit über eine eigene Vergaberichtlinie zu regeln, bzw. eigenständige, ausdifferenzierte Regelungen zu schaffen, die genau auf die Besonderheiten der Arbeitsmarktdienstleistungen eingehen?

Antwort der Bundesregierung

Für soziale Dienstleistungen, zu denen auch die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen der BA gehören, sehen die drei neuen EU-Vergaberichtlinien ein erleichtertes Vergabeverfahren vor. Das für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt auf der Fachebene mit Unterstützung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der BA die Diskussion mit Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Sozialverbänden über mögliche Ausgestaltungen des Sonderregimes für soziale und andere besondere Dienstleistungen in Deutschland. In diesen Gesprächen wird erörtert, wie die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien und die neue Flexibilität für die Vergabe sozialer Dienstleistungen etwa für eine qualitativ hochwertige Aus- und Weiterbildung arbeitsloser bzw. ausbildungsuchender Menschen angemessen genutzt werden könnte.


Frage 13. Sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Qualität der Angebote bei der Vergabe stärker berücksichtigt werden und Entscheidungen über den Zuschlag nicht allein auf der Grundlage des Preises getroffen werden?

Wie könnte dieser Aspekt in einer Neuregelung der Vergabe sichergestellt werden?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung begrüßt es, dass die BA seit mehreren Jahren qualitativ hochwertige Arbeitsmarktdienstleistungen präferiert. Der Preis wird nur dann Zuschlagskriterium, wenn alle Qualitätsanforderungen erfüllt sind, was im Rahmen eines differenzierten Bewertungssystems durch Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Agentur für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtung fachlich geprüft wird.


Frage 14. Läuft nach Auffassung der Bundesregierung die nach Einschätzung der Fragesteller derzeit hohe Standardisierung von Maßnahmen einer gegenüber den Betroffenen notwendigen individuellen Ausgestaltung von Maßnahmen entgegen, und wie begründet sie ihre Antwort?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht. Die hohe Standardisierung betrifft insbesondere den Vergabeprozess. Mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung sind die Agenturen für Arbeit und gemeinsamen Einrichtungen vor Ort in hohem Maße flexibel und frei in der Maßnahmengestaltung. Bei den zu vergebenden Maßnahmen sind die inhaltlichen Festlegungen durch die Erfahrungen aus der Praxis so getroffen, dass der jeweilige Träger durch den Einsatz und die Kombination unterschiedlicher Module und Elemente auf den individuellen Bedarf der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers innerhalb der Maßnahme eingehen kann. Darüber hinaus haben die Agenturen für Arbeit und gemeinsamen Einrichtungen bei der Vergabe von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die Möglichkeit, regionalspezifische, individuelle Vorgaben für die Maßnahmekonzepte der Träger zu machen, um Besonderheiten des lokalen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.


Frage 15. Wie hat sich die Zahl der „abschlussorientierten Maßnahmen“ im Bereich der öffentlich geförderten beruflichen Aus- und Weiterbildung seit dem Jahr 2000 entwickelt?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Entwicklung?

Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, im Zuge von Neuregelungen bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen wieder stärker „abschlussorientierte Maßnahmen“ zu berücksichtigen und zu fördern (bitte begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Im Zeitraum von 2000 bis 2013 wurden die höchsten Eintrittszahlen in abschlussorientierte berufliche Weiterbildung in den Jahren 2000 bis 2004 realisiert, mit Höchstwerten von 97 200 in den Jahren 2000 und 2002. Der niedrigste Wert wurde mit 17 600 Eintritten im Jahr 2005 verzeichnet. Derzeit nehmen die Eintrittszahlen wieder zu: Im Jahr 2013 gab es 65 900 Eintritte (2012: 54 600; 2011: 47 700). Die Spätstarter-Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der BA verfolgt u. a. das Ziel, verstärkt junge Erwachsene für eine abschlussbezogene Weiterbildung zu gewinnen. Angaben zu außerbetrieblicher Berufsausbildung liegen ab dem Jahr 2003 vor. Die Eintrittszahlen sind abhängig von den Integrationschancen der jungen Menschen am Ausbildungsmarkt. Im Jahr 2013 wurden 24 100 Eintritte in außerbetriebliche Berufsausbildung registriert. Die Angaben können der Tabelle 5 der Anlage entnommen werden.


Frage 16. Wie viele Träger bzw. Einrichtungen, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II bzw. SGB III anbieten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der derzeitigen Vergabepraxis von Arbeitsmarktdienstleistungen nicht in der Lage, diese Maßnahmen kostendeckend durchzuführen?

Antwort der Bundesregierung

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Den Bietern obliegt es im Rahmen ihrer Preiskalkulation, die Angebote sowohl auskömmlich als auch wirtschaftlich zu gestalten.


Frage 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie viele Träger seit dem Jahr 2000 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aus dem Markt ausgeschieden sind?

Antwort der Bundesregierung

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.


Frage 18. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Agenturen und Jobcenter sichergestellt, dass zwischengeschaltete Dienstleister, die die organisatorische und finanztechnische Gesamtkoordination erbringen, Zahlungen für die von den Trägern erbrachte Leistung rechtzeitig an die Träger weitergeben, und inwiefern kommt es hier in der Praxis zu Problemen?

Antwort der Bundesregierung

Der BA sind derartige Fallgestaltungen nicht bekannt.


Frage 19. Welchen Inhalt und welchen verbindlichen Charakter haben die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III der Bundesagentur für Arbeit vom 29. November 2013 (bitte die Antwort auch darauf ausrichten, worin die Notwendigkeit der Reglementierung des Anteils der Maßnahme bei nicht zertifizierten Unterauftragnehmern besteht, insbesondere, wenn es sich dabei um den Anteil des Berufsschulunterrichts an nicht zertifizierten Berufsschulen handelt)?

Frage 20. Welche Träger der beruflichen Weiterbildung konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Umsetzung der Empfehlung des Beirates ab September 2014 keine Umschulungsmaßnahmen mehr anbieten?

Antwort der Bundesregierung

Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach § 182 Absatz 1 SGB III kann der Beirat Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen. Nach § 177 Absatz 2 Nummer 5 SGB III haben die fachkundigen Stellen bei ihren Prüfungen zu gewährleisten, dass die Empfehlungen des Beirates angewendet werden. Die Empfehlungen zur Zulassung tragen den Bedürfnissen der Praxis Rechnung, konkretisierende Vorgaben zu erhalten, wie die gesetzlichen Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen umzusetzen sind. Diese Funktion erfüllen alle Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III.

Der Beirat nach § 182 SGB III hat am 11. Juni 2013 die Empfehlung zur „Vergabe von Maßnahmen im Unterauftrag nach § 176 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 21 SGB III“ veröffentlicht. Diese Regelung hat nur Gültigkeit für Träger, die Maßnahmen des Fachbereiches 4 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV – Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung) durchführen wollen. Die Empfehlung des Beirates stellt sicher, dass in den Fällen, in denen maßgebliche Teile einer Maßnahme an einen Träger im Rahmen eines Unterauftrages weitervergeben werden, die Qualitätsanforderungen weiterhin gewahrt bleiben. Bei dieser Empfehlung handelt es sich um eine Neufassung der Empfehlung des Anerkennungsbeirates vom 11. November 2008 und ist somit keine neue Regelung im Zuge der Gesetzesänderungen mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zum 1. April 2012. Die von Berufsschulen im Rahmen einer außerbetrieblichen Berufsausbildung (Maßnahme des Fachbereiches 3 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AZAV, Berufswahl und Berufsausbildung) wahrgenommenen Aufgaben sind nicht Bestandteil des an den Bildungsträger vergebenen Auftrags, sondern unterliegen den landesrechtlichen Entscheidungen zur Ausgestaltung des Berufsschulanteils an der dualen Berufsausbildung. Eine Zertifizierung für diese Aufgaben ist deshalb nicht erforderlich.


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Drucksache 18/3280


Die vollständige Drucksache mit den anhängenden Tabellen können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.


Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 02.12.2014