Förderung der beruflichen Weiterbildung

Zurück zur Übersicht

Regierung bringt neues Gesetz in der Arbeitsmarktpolitik auf den Weg

Ein paar Millionen mehr für die Weiterbildung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)

Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) ist der verbesserte Zugang von gering qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Langzeitarbeitslosen zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird. Die Neuregelungen im Recht der beruflichen Weiterbildung sollen auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) greifen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen:

Einbeziehung notwendiger Grundkompetenzen in die Weiterbildungsförderung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien, erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist.

Einführung einer Weiterbildungsprämie

Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.

Flexiblere Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, wird ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren Beschäftigten ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering qualifizierten Beschäftigten bereits während der Zeit in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Weiterbildung dienen.

Weitere Neuregelungen des Gesetzentwurfs betreffen den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Nachdem mit dem Pflegestärkungsgesetz II der Arbeitslosenversicherungsschutz für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2017 erheblich verbessert worden ist, soll der Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit auch für weitere Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt gestärkt werden. Personen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine länger andauernde berufliche Weiterbildung unterbrechen, können einen zuvor bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten. Ebenso wird bei Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit geschaffen, den Versicherungsschutz durch eine freiwillige Weiterversicherung sicherzustellen. Darüber hinaus wird die bis Ende des Jahres 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2018 verlängert.


Quelle: Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Februar 2016


Hier können Sie den Gesetzentwurf als pdf-Datei herunterladen.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Ältere Beschäftigte, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 08.03.2016