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Mindestlohn in der SGB II und III geförderten Weiterbildung

Neuer Mindestlohntarifvertrag gilt ab 1. Januar 2019

Nach zähen Verhandlungen konnte am 9.Juli endlich ein Ergebnis erzielt werden. Das war auch höchste Zeit, da das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung mindestens ein halbes Jahr dauert.

Seit die „Zweckgemeinschaft“ als Arbeitgeberverband des BBB im Februar 2018 die Tarifverhandlungen zunächst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt hatte, drohte das endgültige Aus des Mindestlohns. Fast ein halbes Jahr später gelang es ver.di und GEW, die Tarifverhandlungen über einen Mindestlohn in der beruflichen Weiterbildung bei Trägern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen, wieder in Gang zu bringen.

Schrittweise Annäherung an TVöD.

Der Mindestlohn im Bereich des pädagogischen Personals wird ab 01.01.2019 in zwei Stufen darstellt. Für die Zuordnung zu den Stufen 1 und 2 ist ausschließlich die Qualifikation der/des Beschäftigten ausschlaggebend. Diese Zuordnung nach Qualifikation erfolgt entsprechend der Vorgaben des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR).



Wermutstropfen nichtpädagogisches Personal.

Die Tarifvertragsparteien konnten sich nicht auf einen Mindestlohn für das nichtpädagogische Personal einigen. Die Arbeitgeberseite gab vor, den Bereich insbesondere in sog. „Mischbetrieben“ nicht abgrenzen zu können. Zudem sei es kaum möglich, für Tätigkeiten, die ein sehr breites Spektrum von Qualifikationsanforderungen aufweisen, einen Mindeststandard zu setzen. Da das nichtpädagogische Personal in der Branche bereits jetzt sehr unterschiedlich bezahlt wird, könnte ein Mindestlohn in diesem Bereich auch eine Sogwirkung nach unten entwickeln. Das beträfe die Unternehmen, die bereits heute ein hohes Einkommensniveau in diesem Bereich haben.

Wir bleiben dran:

Auch wenn es in dieser Verhandlungsrunde wieder nicht gelungen ist: Es besteht Einvernehmen mit der Arbeitgeberseite, diesen Bereich so bald als möglich zu regeln. Auch während der Laufzeit des Mindestlohntarifvertrages für das pädagogische Personal ist es möglich, einen Tarifvertrag für das nichtpädagogische Personal in der Branche zu vereinbaren und als allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Wie weiter?

Die Tarifvertragsparteien ver.di/ GEW und Zweckgemeinschaft des BBB beantragen gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich zu erklären. Sobald dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen ist, werden per Rechtsverordnung die Regelungen auf alle Unternehmen erstreckt, die überwiegend Maßnahmen nach SGB II und III durchführen. Das BMAS wird in einem zweiten Schritt die Rechtsnormen des Tarifvertrages auf ALLE Unternehmen erstrecken, die solche Maßnahmen durchführen, also auch auf die Unternehmen, die dies nicht überwiegend tun. Damit haben alle pädagogischen Beschäftigten, die in solchen Maßnahmen arbeiten, Anspruch auf den Mindestlohn.

Die Arbeitgeber wollen uns zudem Mitte November dieses Jahres ihre Vorstellungen zu einem Branchentarifvertrag vorlegen. Ein Branchentarifvertrag regelt neben dem Mindestlohn auch weitere Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Die Tarifverhandlungen über einen Branchentarifvertrag waren 2014 ergebnislos vertagt worden.


Quelle: Tarifinfo zum Mindestlohn SGB geförderten Weiterbildung Nr. 4, Juli 2018


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 16.07.2018