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Arbeit-von-morgen-Gesetz

DGB begrüßt geplante Neuregelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Gesetzesvorhaben, um auf den Umbau und Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft durch eine Ausweitung der arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente zu reagieren. Ziel soll sein, Arbeitskräfte in den betroffenen Branchen und Regionen beim Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen und durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zugleich sollen Fachkräfte in den Unternehmen gehalten und dort für neue Aufgaben weiterqualifiziert werden. Dabei sollen Arbeitslose und beschäftigte Erwachsene ohne Berufsabschluss oder einem nicht mehr verwertbaren Berufsabschluss im Strukturwandel nicht zurückgelassen werden. Auch junge Menschen, denen der Übergang in Ausbildung nicht unmittelbar gelingt, sollen durch Verbesserungen in der Ausbildungsförderung gezielter unterstützt werden.

Der DGB begrüßt die Weiterentwicklung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentenkastens. Mit diesen Regelungen kommt der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten im Transformationsprozess eine zentrale Rolle zu und stärkt die Rolle der präventiven Arbeitsmarktpolitik. Der Referentenentwurf greift eine Vielzahl von Regelungen auf, für die der DGB sich insbesondere im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie und im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit stark gemacht hat. Dazu gehören der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung für Geringqualifizierte, Anreize zu sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen bei Weiterbildung, die vereinfachte Antragstellung im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes, verbesserte Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft, eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, Änderungen der Regelungen zur Maßnahmezulassung sowie die Verbesserungen im Rahmen der Ausbildungsförderung.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Regelungen hat der DGB zum Teil noch Verbesserungs- und Klarstellungsbedarf, ansonsten besteht die Gefahr, dass die genannten Ziele verfehlt werden.

Der DGB begrüßt grundsätzlich, dass die Regelungen zur Akkreditierung und Zulassung im Bereich der Arbeitsförderung im fünften Kapitel des SGB III sowie in der Verordnung (AZAV) angepasst werden sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen wichtige Problemstellungen auf, entsprechen aber nach Ansicht des DGB nicht den nötigen aktuellen Erfordernis-sen im Bereich der gesamten Arbeitsförderung. Vorgeschlagen werden nur – und zwar mit Verspätung – Anpassungen bei der Ermittlung und Feststellung der Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) im Bereich der Gutscheinmaßnahmen sowie eine einmalige Anhebung der BDKS im Bereich der beruflichen Weiterbildung. Allerdings handelt es sich bei der einmaligen Anhebung lediglich um eine Anpassung der schon anfallenden Kostensteigerung durch die Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns sowie des Mindestlohns in der Weiterbildung nach dem Entsendegesetz.

Die AZAV soll einerseits sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bildungsanbietern nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen der Arbeitsförderung geht. Mit der AZAV wurde dafür eine einheitliche Grundlage geschaffen, d.h. jeder Träger muss die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Dies gilt darüber hinaus auch für Gutscheinmaßnahmen. Damit hat die Qualitätssicherung von Arbeitsmarktdienstleistungen einen enormen Bedeutungszuwachs erhalten, da sie im weitestgehend ungeregelten Weiterbildungsmarkt das einzige Qualitätssicherungssystem darstellt, das unterschiedliche Qualitätsmanagementsysteme integrieren kann und zugleich als Marktzugangsregelung wirkt.

Für die Zukunft der Weiterbildungsförderung ist das von entscheidender Bedeutung! Unabhängig davon, welche weiteren Regelungen zur Förderung im Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung kommen werden, wird die Umsetzung hinter den Erwartungen zurückbleiben, sofern die Zulassung von Maßnahmen nicht deutlich erleichtert und qualitativ neu ausgerichtet wird. Im Fokus stehen zukünftig individuellere, flexiblere und anspruchsvollere Maßnahmen der Arbeitsförderung, die auch neue Anforderungen auf das Personal, die Ausstattung oder die Lehrmethoden der Bildungsträger stellen. Zudem ist es angesichts der noch guten Arbeitsmarktlage in vielen Regionen kaum noch möglich, größere Gruppen mit gleichen Weiterbildungsbedarfen zu beschulen. Das muss sich auch im Zulassungsgeschehen und bei den Kosten widerspiegeln, die von den Bildungsträgern veranschlagt werden können.

Derzeit gibt es keine systematische Erfassung von Daten zum Maßnahmezulassungsgeschehen, die sinnvoll zur Qualitätskontrolle und -verbesserung herangezogen werden können. Mit der Novellierung der AZAV sollten deshalb auch die Grundlagen für den Aufbau einer Statistik, insbesondere bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) geschaffen werden, die letztlich für die Akkreditierung und Überwachung der fachkundigen Stellen verantwortlich ist. Zudem sollte die Bundesagentur für Arbeit jährlich den Beirat nach § 182 SGB III unterrichten, welche Hinweise aus ihren eigenen Prüfinstanzen vorliegen.

Mit einer Novellierung der AZAV wird auch eine Überarbeitung aller Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III notwendig werden, der mit seinen Empfehlungen die Vorgaben aus dem Gesetz und der Verordnung für die fachkundigen Stellen operabel macht. Eine Unterstützung für den Beirat z. B. durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Geschäftsstelle muss sichergestellt und in der Verordnung festgehalten werden, damit der Beirat die Aktualisierung zügig bewältigen kann.

Weiter ist aus Sicht des DGB die Verlängerung der Weiterbildungsprämien ungenügend. Hier fehlt ein monatlicher Qualifizierungsbonus. Die Sichtweise auf Arbeitslosigkeit ist in diesem Entwurf trotz des Rechts auf Nachqualifizierung noch zu eng auf die Begrenzung des Leistungsrisikos durch schnelle Integrationen gefasst. Der DGB fordert daher, eine auf Beratung beruhende Qualifizierung der sofortigen Vermittlung gleichzustellen und zwar in beiden Rechtskreisen.

Bedauerlich ist, dass der Referentenentwurf keine Regelung mehr enthält, die darauf abzielt, dass Arbeitslose nach Abschluss einer längeren beruflichen Weiterbildungsmaßnahme noch

mindestens über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten verfügen. Dies hätte geholfen, Nichtleistungsbezug oder kurzfristige Rechtskreisübertritte zu vermeiden. Den Betroffenen wäre die damit verbundene Demütigung erspart geblieben und eine sinnlose Mehrbelastung der Jobcenter bei einem Rechtskreiswechsel könnte vermieden werden. Die damit verbundenen Mehrkosten von bis zu 159 Mio. Euro pro Jahr in der Versicherung bei gleichzeitigen Einsparungen von jährlich bis zu 24 Mio. Euro für Bund und Kommunen wären finanzierbar.

Darüber hinaus vermisst der DGB die Umsetzung des Commitments der Nationalen Weiterbildungsstrategie „u.a. Maßnahmen wie staatlich geförderte Bildungszeiten und Bildungsteilzeiten für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu prüfen, um insbesondere die deutlich zunehmenden Bedarfe an Entwicklungsqualifizierungen und z.T. Umschulungen von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch über Branchen hinweg zu fördern“.

Aus Sicht des DGB ist ein umfassendes Recht auf Weiterbildung eine adäquate Antwort hierauf. Als ersten Schritt schlägt der DGB ein Fachkräftestipendium nach österreichischem Modell für Beschäftigte und Selbständige für eine Weiterbildung in Mangelberufen vor. Sie sollen diese Stipendien erhalten können, wenn sie nicht schon eine Ausbildung in einem der Mangelberufe haben oder dort ihre Beschäftigung nicht ausüben können. Die Umschulung von Selbständigen soll aus Steuermitteln finanziert werden. Die Teilnehmenden erhalten ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 15 Prozentpunkten oberhalb ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, berechnet auf der Basis ihrer zurückliegenden Einkommen. Mit einem solchen Instrument würde die Lücke geschlossen, dass derzeit nur ein neuer Beruf in Beschäftigung gefördert werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Mit Blick auf den Beitragshaushalt hält der DGB die mit Investitionen in die Aus- und Weiterbildung verbundenen Kosten – anders als die Mindereinnahmen durch die ‚Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019‘ – für gerechtfertigt, da die positiven Effekte überwiegen. Sinnvoller als Beitragssenkungen sind angesichts der aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen deutlich mehr Investitionen in qualitativ hochwertige Qualifizierung. Berechnungen des IAB zeigen, dass solche Investitionen bei positiven Arbeitsmarktwirkungen auch zusätzliche Einnahmen für Staat und Sozialversicherungen generieren und Transferausgaben vermeiden.


Quelle: Einleitung der Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf des Arbeit-von-morgen-Gesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 26.02.20120




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Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 11.03.2020

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024